Abmahnung der Wham-O Holding Ltd. durch Zierhut IP Rechtsanwalts AG

Markenrecht
21.01.202033 Mal gelesen
Abmahnung der Zierhut IP Rechtsanwalts AG im Auftrag der Wham-O Holding Ltd. wegen der Marke "Hacky-Sack"

Die Zierhut IP Rechtsanwalts AG aus München vertritt die Interessen der Wham-O Holding Ltd. Nun verschickten die Rechtsanwälte eine Abmahnung an einen Verkäufer, der "Footbags" auf der Internethandelsplattform "eBay" verkaufe und zudem wettbewerbswidriges Verhalten aufweise.

Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen im Rahmen seiner Verkaufsangebote auf ebay.de einen seiner Footbag-Artikel mit dem Markennamen "Hacky-Sack" bezeichnet zu haben. Die Verwendung des Begriffs "Hacky-Sack" sei aber unzulässig, da die ausschließlichen Markenrechte bei der Wham-O Holding lägen und der Abgemahnte keine Nutzungsrechte habe. Durch diese Bezeichnung läge daher ein Verstoß gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts vor.

Durch das Schreiben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert und der Ersatz der bereits entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten geltend gemacht.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.