Abmahnung der SWK Schwarz RAe im Auftrag der Herrnhuter Sterne GmbH

Markenrecht
15.01.2020110 Mal gelesen
Abmahnung der SWK Schwarz Rechtsanwälte im Auftrag der Herrnhuter Sterne GmbH wegen der Marke "Herrnhuter Stern"

Die SWK Schwarz Rechtsanwälte, hier Rechtsanwalt von Fuchs aus Hamburg, verschickte eine Abmahnung, mit welcher die Verletzung von Markenrechten der Herrnhuter Sterne GmbH  durchgesetzt werden soll.

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, dass er Produkte unter dem Hinweis "Herrnhuter Stern" vertrieben haben soll, die kein Serienprodukt der Herrnhuter Sterne GmbH ist, sondern lediglich eine Zusammensetzung einzelner Teile, die nicht seriengemäß sein sollen. Dies stellt laut Rechtsanwalt von Fuchs einen Verstoß gegen § 14 MarkenG und §§ 4 Nr. 3, 5, 8 Abs. 1, 12 Abs. 2 UWG dar. Zudem wird gerügt, dass diverse verbraucherrechtliche Pflichtinformationen fehlen.

Der Rechtsanwalt von Fuchs fordert aufgrund dieses Verstoßes gegen das Markenrecht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem wird die Erstattung der bisher entstandenen Rechtsanwaltskosten, die sich an einem Gegenstandswert von 100.000 Euro bemessen, verlangt.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.