Abmahnung der Buadep GmbH durch die Rechtsanwälte Breuer Lehmann

Markenrecht
15.01.2020106 Mal gelesen
Abmahnung der Rechtsanwälte Breuer Lehmann aus München im Auftrag der Buadep GmbH wegen der Marke "Maßt Have".

Die Rechtsanwälte Breuer Lehmann aus München verschickten eine Abmahnung, mit welcher die Verletzung von Markenrechten der Buadep GmbH  durchgesetzt werden soll. Die Abmahnerin betreibt das Modelabel "Buadep", welches unter anderem T-Shirts der Serie "Maßt Have" mit dem Aufdruck eines Bierkruges, sowie die Marke "Maßt Have" selbst, vertreibt.

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, unter Verweis auf ein Angebot das Markenrecht verletzt zu haben.

Die Rechtsanwälte Breuer Lehmann fordern aufgrund dieses Verstoßes gegen das Markenrecht die Abgabe einer Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung, zu diesem Zwecke ist der Abmahnung bereits ein vorformuliertes Schreiben beigefügt. Ebenso wird eine Vertragsstrafenregelung mit fester Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00€  sowie die Verpflichtungen zur Auskunftserteilung, zum Schadensersatz und zum Ersatz der Rechtsverfolgungskosten gefordert.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.