Abmahnung: Tommy Hilfiger durch RAe Heuking Kühn Lüer Wojtek

Markenrecht
15.01.202015 Mal gelesen
Abmahnung der RAe Heuking Kühn Lüer Wojtek im Auftrag der Tommy Hilfiger Europe B.V. wegen der Marke "HILFIGER"

Die Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek aus Frankfurt, verschickten aktuell eine Abmahnung, mit welcher die Verletzungen von Markenrechten der Tommy Hilfiger Europe B.V.  durchgesetzt werden sollen. Diese ist Inhaberin der bekannten Marke "HILFIGER".

Gegenstand der Abmahnung war der Vorwurf, dass durch ein Angebot von Bekleidung mit ähnlich klingendem Aufdruck die Markenrechte der Marke "HILFIGER" verletzt worden seien.

Die Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek fordern aufgrund dieses Verstoßes gegen das Markenrecht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ebenfalls wurden sowohl umfangreiche Auskünfte über Herkunft und über Vertriebswege der beanstandeten Ware, als auch mit dem Verkauf erzielte Umsätze und Gewinne gefordert. Desweiteren wurden auch Abmahnkosten nach einem Streitwert in Höhe von 500.000,00 € gefordert.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.