Abmahnung: Kanzlei Sonnenberg Fortmann für die Schmidt Spiele GmbH

Markenrecht
20.12.2019107 Mal gelesen
Abmahnung der Kanzlei Sonnenberg Fortmann im Auftrag der Schmidt Spiele GmbH wegen der Marke "Mensch ärgere Dich nicht"

Die Kanzlei Sonnenberg Fortmann, welche auch unter 24IP Law Group auftritt, verschickte aktuell wieder eine Abmahnung, mit welcher die Verletzungen von Markenrechten der Schmidt Spiele GmbH aus Berlin durchgesetzt werden sollen.

Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen, er habe die Marke "Mensch ärgere dich nicht" bei Produkten, die nicht von der Schmidt Spiel GmbH sind, verwendet. Die Wortmarke "Mensch ärgere dich nicht" ist allerdings als deutsche Marke (DE 780989) eingetragen und verfügt daher über folgenden Schutz: DE - Spielwaren, insbesondere Gesellschaftsspiele, Druckereierzeugnisse. Diese Verwendung der Marke "Mensch ärgere dich nicht", ohne eine Erlaubnis zur Nutzung durch einen Lizenzvertrag mit der Schmidt Spiele GmbH, stelle einen Verstoß gegen die markenrechtlichen Vorschriften dar.

Die Kanzlei Sonnenberg Fortmann fordert aufgrund dieses Verstoßes gegen das Markenrecht die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Zudem wird der Betroffene zur Auskunft und Zahlung einen Schadensersatzes, sowie der Erstattung der bisher entstandenen Rechtsanwaltskosten aufgefordert.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.