Abmahnung: Kanzlei Dr. Eikelau, Masberg und Kollegen für Philips GmbH

Markenrecht
20.12.2019134 Mal gelesen
Abmahnung: Kanzlei Dr. Eikelau, Masberg & Kollegen für die Philips GmbH wegen der unerlaubten Nutzung der Design-Marke

Die Kanzlei Dr. Eikelau, Masberg und Kollegen aus Düsseldorf vertritt die Interessen der Philips GmbH aus Hamburg, die ein weltweit bekannter Hersteller von Healthcare-Produkten, insbesondere von elektrischen Zahnbürsten ist. Die Firma ist Inhaberin umfassender Marken- und Designrechte, so auch am Design ihrer (Ersatz-)Bürstenköpfe für elektrische Zahnbürsten. Aktuell verschickte die Kanzlei eine Abmahnung, um Verstöße gegen Markenrecht der Philips GmbH durchzusetzen.

Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen, ein Angebot auf der Internetverkaufsplattform "eBay.de" für (Ersatz-)Bürstenköpfe inseriert zu haben. Diese sollen allerdings das typische und geschützte Design der Philips GmbH übernommen haben. Dies stelle mithin eine Verletzung der Markenrechte dar.

Die Kanzlei Dr. Eikelau, Masberg und Kollegen fordert aufgrund dieses Verstoßes gegen das Markenrecht die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.  Zudem werden Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz, sowie die Erstattung der bisher entstandenen Rechtsanwaltskosten, die sich an einem Streitwert von 150.000 Euro bemessen, verlangt.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.