Abmahnung: Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen für Triaz Group GmbH

Markenrecht
20.12.2019110 Mal gelesen
Abmahnung: Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen für die Triaz Group GmbH wegen der unerlaubten Nutzung der Marke "ENNA"

Die Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen vertritt die Interessen der Triaz Group GmbH, die Inhaberin der Rechte an der geschützten Marke"ENNA" ist. Die Triaz Group GmbH stellt Bekleidungsstücke her und verkauft diese in Deutschland und EU-Ausland angeblich sehr erfolgreich. Aktuell verschickte die Kanzlei eine Abmahnung, um Verstöße gegen Markenrechte der Triaz Group GmbH durchzusetzen.

Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen, ein Angebot mit der Marke "ENNA" beworben zu haben. Die Marke sei allerdings bei der DPMA und EUIPO registriert und somit geschützt. Die unerlaubte Verwendung der Marke stelle mithin eine Verletzung der Markenrechte dar.

Die Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen fordert aufgrund dieses Verstoßes gegen das Markenrecht die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, eine vorformulierte Erklärung liegt dem Schreiben bereits bei.  Zudem werden Auskunft und Schadensersatz, sowie die Erstattung der bisher entstandenen Rechtsanwaltskosten, die sich an einem Gegenstandswert von 100.000 Euro bemessen, verlangt.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.