Berechtigungsanfrage: Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks &Collegen

Markenrecht
20.12.2019126 Mal gelesen
Berechtigungsanfrage: Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks &  Collegen im Auftrag der BVB Merchandising GmbH wegen des Zeichens "BVB".

Die Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks &  Collegen aus München verschickt aktuell eine Berechtigungsanfrage, mit welcher die Verletzungen von Markenrechten der BVB Merchandising GmbH aus Dortmund durchgesetzt werden sollen. Diese ist Inhaberin der Rechte an dem Zeichen "BVB". Dem liegt die Vermutung zugrunde, dass der Betroffene Produkte unter den obigen markenrechtlich geschützten Begriffen angeboten oder hiermit beworben zu haben, ohne die entsprechende Lizenzen hierzu zu haben.

Die Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks &  Collegen fordert  in dem mit Berechtigungsanfrage betitelten Schreiben lediglich zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Berechtigung zum Verkauf der angebotenen Ware auf. Sie fordern also weder die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, noch die Zahlung von Schadensersatz oder Ersatz Anwaltskosten. Somit handelt es sich nicht um eine Abmahnung im formellen Sinne. Trotzdem ist Vorsicht geboten!

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.