PEARL GmbH wegen der Marke "newgen medicals"

Markenrecht
28.06.201925 Mal gelesen
Markenrechtliche Abmahnung der PEARL GmbH wegen der Verletzung von Rechten an dem Markenzeichen "newgen medicals"

Die Pearl GmbH, welche ein Versandhaus für Technik, Multimedia- und Lifestyle-Produkte ist, ist Inhaberin der Rechte an der geschützten Unionsmarke "newgen medicals". Unter dieser Bezeichnung vertreibt sie Produkte im Bereich medizinische Produkte und Sanitär. Sie verschickte kürzlich eine Abmahnung wegen der Verletzung dieser Marke.

Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen Produkte zum Kauf angeboten und hierbei die Bezeichnung "newgen medicals" gebraucht zu haben. Durch die Durchführung eines Testkaufs habe sich herausgestellt, dass es sich um kein Produkt handelt, welches durch die PEARL GmbH in den Verkehr gebracht worden ist. Nach Ansicht der PEARL GmbH liegt in diesem Verhalten daher eine Markenrechtsverletzung.

Bereits vor einigen Wochen verschickte die PEARL GmbH bereits eine Abmahnung wegen Verletzungen einer anderen Marke, deren Inhaberin sie ist:

https://www.ra-herrle.de/pearl-gmbh/

Gefordert wird von dem durch die Abmahnung Betroffenen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem wird der Betroffene zur Auskunft über den Umfang der Nutzung des Markenzeichens aufgefordert. Sollten Sie durch eine solche Abmahnung der PEARL GmbH betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt und somit die Verpflichtung überhaupt besteht.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.