KLAKA Rechtsanwälte für BMW AG wegen des "BMW"-Logos

Markenrecht
28.06.2019 75 Mal gelesen
Markenrechtliche Abmahnung der KLAKA Rechtsanwälte aus München im Auftrag der Bayerische Motor Werke AG (BMW AG) wegen des "BMW"-Logos

Die KLAKA Rechtsanwälte aus München vertreten die Interessen der BMW AG wegen der rechtswidrigen Benutzung des BMW Logos auf Fahrzeugteilen. Bereits vor einigen Monaten wurde das Vorgehen der KLAKA Rechtsanwälte bekannt:

https://www.ra-herrle.de/klaka-bmw/

https://www.ra-herrle.de/klaka-bmw-m3-m4/?preview=true

Auch dem aktuellen Schreiben liegt der Vorwurf zugrunde, dass der Betroffene ohne Genehmigung der BMW AG das von ihr geschützte Logo auf Fahrzeugteile angebracht und in die EU eingeführt habe. Nach Ansicht der KLAKA Rechtsanwälte handelt es sich hierbei um eine strafrechtlich relevante Markenrechtsverletzung, die den Tatbestand der Doppelidentität, Verwechslungsgefahr und Rufausbeutung gem. Art. 9 Abs. 2 UMV erfüllt. Sie machen daher einer Schadensersatzanspruch nach Art. 130 UMV für die unrechtmäßige Nutzung des Markenzeichend geltend.

Die KLAKA Rechtsanwälte fordern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daneben wird auch Auskunft über Art, Dauer und Umfang der mutmaßlichen Verletzungshandlungen, die Herkunft der fraglichen Waren und Rückruf und Vernichtung der markenrechtsverletzenden Produkte verlangt. Zuletzt wird von den Betroffenen Ersatz der entstandenen Anwaltskosten verlangt.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.