PEARL GmbH wegen der Marke "VisorTech"

Markenrecht
22.03.201947 Mal gelesen
Markenrechtliche Abmahnung der PEARL GmbH wegen der Verletzung von Rechten an dem Markenzeichen "VisorTech"

Die Pearl GmbH, welche ein Versandhaus für Technik, Multimedia- und Lifestyle-Produkte ist, ist Inhaberin der Rechte an der geschützten Unionsmarke "VisorTech". Unter dieser Bezeichnung vertreibt sie Produkte im Bereich Sicherungstechnik. Derzeit spricht sie Abmahnungen wegen der Verletzung dieser Marke aus.

Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen online auf der Verkaufsplattform amazon.de ein sog. Gaswarngerät zum Kauf angeboten und hierbei die Bezeichnung "VisorTech" gebraucht zu haben. Durch die Durchführung eines Testkaufs habe sich herausgestellt, dass es sich um kein Produkt handelt, welches durch die PEARL GmbH in den Verkehr gebracht worden ist.

Durch die Nutzung der Marke „VisorTech“ für das Bewerben und Vertreiben von Produkten läge eine Markenrechtsverletzung gem. § 14 Abs. 2 Ziff. 1 MarkenG, Art. 9 (1) S. 2 lit. a) UMV vor. Zudem stelle eine wettbewerbswidrige Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Zuletzt habe der Abgemahnte auch die von der PEARL GmbH erstellten Produktfotos benutzt, ohne die hierfür erforderliche Zustimmung zu haben. Daher läge auch eine Urheberrechtsverletzung gem § 15 UrhG vor.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem wird der Betroffene zur Auskunft über den Umfang der Nutzung des Markenzeichens aufgefordert. Sollten Sie durch eine solche Abmahnung der PEARL GmbH betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt und somit die Verpflichtung überhaupt besteht.

Empfehlung:

Erteilen Sie keine unüberlegte Auskunft, denn dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:

  • die Markenrechtsverletzung eingestehen
  • sich für die Dauer von 30 Jahren verpflichten
  • eine Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
  • und die Erstattung der vollständigen Anwaltskosten zu zahlen.

Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.