Lidl durfte 2016 mit „Olympia-Grillpatties“ werben

Markenrecht
12.02.201860 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht in Stuttgart hat pünktlich zum Startschuss der derzeitigen Olympischen Spiele festgestellt, dass Lidl 2016 mit Grillpatties für seine Grillprodukte werben durfte, die wie die Olympischen Ringe angeordnet waren.

Das Gericht wies damit eine Klage des Deutschen Olympischen Sportbundes zurück.  

Verstoß gegen das Werberecht?

In der beanstandeten Werbung hatte Lidl bei seiner Prospekt- und Internetwerbung für Grillprodukte unter der Überschrift "Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern" geworben.  Darunter hatte der Lebensmittelkonzern  Grillpatties als Olympische Ringe auf einem Holzkohlegrill angeordnet. Darin sah der Deutsche Olympische Sportbund eine Verletzung von Marken- und Werberecht und klagte vor Gericht auf Unterlassung.

Stuttgarter Richter stellen sich auf Seite der Supermarktkette

Das Oberlandesgericht in Stuttgart hat sich nun der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und einen werberechtlichen oder markenrechtlichen Verstoß verneint.
Durch die verwendete Darstellung in der Werbung von Lidl werde weder der Verbraucher getäuscht noch sahen die Richter darin eine irreführende Werbung. Insbesondere werde durch die Werbung nicht der Eindruck erweckt, es handele sich bei Lidl um einen offiziellen Sponsor der Olympischen Spiele. 
Das Gericht verneinte zudem auch die Annahme einer unlauteren Rufnutzung von Lidl durch sogenannten "Image-Transfer".  Es werde durch die Werbung nicht etwa der gute Ruf der Olympischen Spiele auf die Grillprodukte von Lidl übertragen.

Zulässige Werbung mit Assoziation zu Olympia

Vielmehr stellte das Gericht fest, dass Lidl mit seiner Werbung nicht das Emblem der Olympischen Spiele in unlauteren Weise verwende, sondern dass lediglich durch die Anordnung der Grillpatties auf dieses Emblem angespielt werden. Es sei grundsätzlich nicht verboten mittels einer solchen Assoziation Aufmerksamkeit auf seine eigenen Produkte zu lenken, schließlich stehe dem Deutschen Olympischen Sportbund keine Monopolstellung für alle Symbole und Bezeichnungen rund um die Olympischen Spiele zu. Damit stehe es grundsätzlich auch anderen Unternehmen zu, mit Darstellungen zu werben,  die im weitesten an die Olympischen Spiele und dessen Symbole erinnern. Ein Verstoß gegen das Werberecht könnte dann eben noch nicht bejaht werden, so die Richter in Stuttgart.

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