Quadratisch, praktisch, gut — und einmalig! 

Know-How-Schutz für Unternehmen nach der neuen EU-Richtlinie
16.11.201748 Mal gelesen
​​​​​​​Ritter-Sport erzielt einen Sieg im Markenrecht. 

Dass Ritter-Sport eine gute Marketing-Strategie hat, ist bestimmt jedem schon einmal aufgefallen. Dabei geht es nicht nur gute Werbesprüche auf ansprechend designten Plakaten (wenn die einem am Hamburger Hauptbahnhof entgegen springen, hat man direkt das Gefühl, man ist Zuhause). Die Schokolade unterscheidet sich in ihrer Form und Aufmachung von allen anderen im Regal. 

Die Form der Tafeln hat Ritter-Sport sich markenrechtlich sichern lassen. Andere dürfen in dieser Form und Verpackung keine Schokolade verkaufen. Das erhöht natürlich den Wiedererkennungswert des Produkts. Um die Rechtmäßigkeit dieser Eintragung beim Patent- und Markenamt geht es nun in einer Reihe gerichtlicher Auseinandersetzungen. 

 

Das besondere Quadrat  

Konkret hat Ritter-Sport die folgende, sogenannte "dreidimensionale Formmarke" registrieren lassen: Vor- und Rückseite einer neutralen quadratischen Verpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper, zwei seitlich gezackte Verschlusslaschen und eine auf der Rückseite quer laufende Verschlusslasche. Klar, denkt man sofort, das ist eine Ritter-Sport! 

Nun ging beim deutschen Patent- und Markenamt kürzlich ein Antrag auf Löschung der Marken ein. Argument der Antragstellerin: bei den Eigenschaften handele es sich um eine sogenannte "typische Gebrauchseigenschaften" von Schokolade. Das Markenrecht sieht aber vor, dass solche Eigenschaften nicht schutzfähig seien. 

 

Was muss Schokolade? 

Nachdem das deutsche Patent- und Markenamt den Antrag zurückgewiesen hatte, zog die Betroffene vor Gericht. Das Bundespatentgericht gab ihr Recht und verurteilte Ritter-Sport zur Löschung der Eintragungen. Doch zu früh gefreut! Ritter-Sport rief den Bundesgerichtshof (BGH) an. 

Der BGH verwarf nun das erstinstanzliche Urteil. Die Richter argumentierten, es handele sich bei der quadratischen Form gerade nicht um eine typische Gebrauchseigenschaft. Diese Ausschlussregelung des Markengesetzes gelte nur für jene, von der Ware selbst bedingten Form - ein anschauliches Beispiel ist die Form jeder so sinnlosen Tupperdosen für Bananen in, Sie ahnen richtig, Bananenform.  

 

BGH schützt Patent 

Schokolade aber kann in alle möglichen Formen gegossen werden. Gerade jetzt, wo man in den Supermärkten wieder vollkommen verfrüht von Weihnachtsartikeln aller Art bedrängt wird, ist das sehr anschaulich zu beobachten. Der Marketing-Trick von Ritter-Sport besteht ja gerade darin, dass alle anderen Schokoladenhersteller zuvor ihre Tafeln in dieselbe rechteckige, nicht aber in eine quadratische Form gegossen hatten. 

Ritter-Sport bleibt die quadratische Form also erhalten. Und irgendwie gönnen wir ihnen das ja auch. Wer mit einer so simplen Idee solch einen Erfolg erzielt, und dabei auch noch leckere Schokolade unters Volk bringt, wird von uns gerne zum Sympathieträger ernannt. Machen die eigentlich auch Weihnachtsprodukte?

 

Weitere Informationen zum Markenrecht finden Sie hier: ROSE & PARTNER, Markenrecht.