Emanuel Miftar - BaFin Abwicklungsverfügung

Emanuel Miftar - BaFin Abwicklungsverfügung
11.01.2017174 Mal gelesen
Unter einem Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) versteht man die Annahme fremder Gelder als Einlagen (1. Alternative) oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums (2. Alternative), sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird. Hierbei kommt es nicht auf eine Verzinsung der Gelder an.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Emanuel Miftar, Waldmünchen bei Cham (Oberpfalz) mit Bescheid vom 27. September 2016 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.

Herr Miftar erfüllte nach Ansicht der BaFin die 2. Alternative, indem er unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums annahm, ohne die für die Betreibung eines solchen Einlagengeschäfts erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen. Er ist nun infolge der Abwicklungsverfügung der BaFin verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig per Überweisung an die Geldgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist bestandskräftig.

Was bedeutet die Abwicklungsverfügung für die Betroffenen?

Anleger, die Gelder bei Herrn Miftar angelegt haben, müssten diese nach der Abwicklungsverfügung der BaFin vollständig zurückerhalten. Erfolgt eine Rückzahlung nicht, sollten sich Geschädigten an einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.

Die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB vertritt zahlreiche Anleger, die Schadensersatzansprüche nach Maßnahmen der BaFin gegen betroffene Unternehmen, Vorstände und Geschäftsführer sowie Vermittler / Berater geltend machen.