BGH entscheidet zur Kündigung von Bausparverträgen

BGH entscheidet zur Kündigung von Bausparverträgen
20.12.2016178 Mal gelesen
Die Kündigungen von Bausparverträgen landen endgültig vor dem BGH. Am 21. Februar 2017 muss der Bundesgerichtshof in zwei Fällen entscheiden, ob die Bausparkassen die Bauverträge wirksam gekündigt haben.

"Es wird höchste Zeit, dass der BGH in dieser Thematik endlich für Klarheit sorgt", sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei der Kanzlei AJT Partner in Neuss.

Die Fälle, die nun vor dem BGH landen, sind geradezu klassisch (Az.: XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16). Beide Male kündigte die Bausparkasse Bausparverträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif waren, die Bauspardarlehen von den Bausparern aber bislang noch nicht in Anspruch genommen wurden. In beiden Fällen berief sich die Bausparkasse dabei auf ein Sonderkündigungsrecht nach § 489 BGB. Demnach können Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag zehn Jahre nach vollständigem Erhalt des Darlehens kündigen. Rechtsanwalt Jansen: "Die Bausparkasse sieht sich mit dieser Argumentation in der schutzwürdigen Position des Verbrauchers, da sie in den Anfangsjahren des Bausparvertrags ja in der Rolle des Darlehensnehmers ist. Das OLG Stuttgart hat ihr allerdings einen dicken Strich durch die Rechnung gemacht."

Denn das OLG Stuttgart erachtete die Kündigungen für unwirksam. Der Gesetzgeber habe mit dem § 489 den Schutz des Verbrauchers vor zu hohen nicht mehr marktüblichen Zinsen im Blick gehabt und nicht den Schutz der Kreditinstitute, die die Höhe des Zinssatzes ja selbst bestimmen können. Zudem seien die Kündigungen schon deshalb unzulässig, weil die Zuteilungsreife nicht mit dem vollständigen Empfang des an die Bausparkasse zu gewährenden Darlehens gleichzusetzen sei. Die Bausparkasse legte gegen die Urteile des OLG Stuttgart Revision ein, über die nun der BGH entscheiden muss.

"Bislang hat der BGH eher verbraucherfreundlich entschieden. Bleibt er dieser Linie treu, müsste er den Bausparkassen das Sonderkündigungsrecht absprechen. Bis zu einer Entscheidung des BGH im Februar sollten Bausparer die Kündigung des Bausparvertrags nicht klaglos akzeptieren, sondern sich dagegen wehren", so Rechtsanwalt Jansen.

Mehr Informationen: http://www.ajt-neuss.de/bankrecht-kapitalmarktrecht

 

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