Bundesgerichtshof entschied zu Darlehensgebühren bei Bausparverträgen zugunsten der Verbraucher

Kredit und Bankgeschäfte
22.11.2016157 Mal gelesen
Erhebung von Darlehensgebühren in Bauspardarlehen sind rechtswidrig.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.11.2016 -Az. XI ZR 552/15- entschieden, dass Klauseln zu Darlehensgebühren in Bausparverträgen unwirksam sind.


Die Bausparkassen haben oftmals Darlehensgebühren in Darlehensgebühren vereinbart. Oft betrug die Höhe der Gebühr zwischen 2 und 3 Prozent der Bauspardarlehenssumme.

Die Gebühren waren in Bezug zum Darlehensvertrag laufzeitunabhängig und für die Tätigkeiten der Vergabe eines Bauspardarlehens hat nicht der Verbraucher aufzukommen und der Verbraucher hatte auch keine Vorteile durch die Darlehensgebühr. Die Darlehensgebühren stimmen deshalb für den BGH nicht mit dem Leitbild der gesetzlichen Vorgaben überein.

Bisher wurden von den unterinstanzlichen Gerichten die Ansprüche auf Rückzahlung abgelehnt oder es wurden Vergleiche angeboten, da die Sache nicht weiter bis zum Bundesgerichtshof laufen sollte. Aber der BGH konnte nun dennoch entscheiden.

Verbraucher mit Bauspardarlehen können die Darlehensgebühren zurückfordern.

Wann Verjährung eintritt ist noch nicht geklärt. Aber spätestens mit dem Urteil des BGH besteht Rechtssicherheit und damit beginnt spätestens mit diesem Urteil die Verjährungsfrist zu laufen. Damit soll aber keineswegs ausgedrückt werden, dass erst mit dem Urteil die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Dem Verbraucher kann nur empfohlen werden seinen Ansprüch auf Rückzahlung sofort geltend zu machen oder sich an einen mit dieser Materie befassten Rechtsanwalt zu wenden. Dabei ist nicht relevant, ob der Darlehensvertrag noch läuft oder der Vertrag schon beendet ist.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb


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Schwerpunktmäßig ist Rechtsanwalt Ganz-Kolb auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc. vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.