Falschberatung der Volksbank Raiffeisenbank Rosenheim-Chiemsee eG bei Stopp-Loss-Order

Falschberatung der Volksbank Raiffeisenbank Rosenheim-Chiemsee eG bei Stopp-Loss-Order
28.09.2016476 Mal gelesen
Landgericht Traunstein bestätigt erstinstanzlich die mangelhafte Aufklärung

Das Landgericht Traunstein hat in einer aktuellen und deshalb noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 10.08.2016 zugunsten des von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen vertreten Klägers festgestellt, dass die Volksbank Raiffeisenbank Rosenheim-Chiemsee eG ihren Kunden im Zusammenhang mit der Empfehlung einer Stopp-Loss-Order zur Begrenzung des Währungsrisikos eines Fremdwährungsdarlehens in Schweizer Franken nicht fachlich richtig und unvollständig beraten hat. Aus diesem Grund würden dem Kunden der Bank im Zusammenhang mit der Erteilung seiner Limitorder Schadensersatzansprüche zustehen.

Die beklagte VR-Bank empfahl und vermittelte dem Kläger zunächst eine sog. LuxCredit-Finanzierung in Schweizer Franken bei der DZ-Bank. Um das Fremdwährungsrisiko auf einen Kurs von 1,15 EUR/CHF zu begrenzen, wurde dem Kläger im späteren Verlauf die Erteilung eines Stopp-Loss Order zu diesem Limit empfohlen. Tatsächlich abgerechnet wurde das Fremdwährungsdarlehen allerdings zu einem für den Kläger deutlich ungünstigeren Kurs von 0,9942 EUR/CHF.

Das Landgericht Traunstein stellt in seinem Urteil zunächst fest, dass nicht unterstellt werden könne, dass ein durchschnittlicher Bankkunde weiß, zu welchem negativen Ergebnis aufgrund der Ausführung einer Stopp-Loss-Order als "bestens", also zum nächsten handelbaren Kurs, ein Limitauftrag im Extremfall führen kann. Die Empfehlung eines Stopp-Loss-Limits entspricht nach Ansicht des Gerichts dann nicht dem Ziel eines Bankkunden, wenn dieser eine klar definierte Währungsabsicherung vornehmen will. Im konkreten Fall war der Kläger bereit, maximal ein Währungsrisiko bis zu einem Kurs von 1,15 EUR/CHF einzugehen. Die Stopp-Loss-Order war wörtlich als "Reissleine" zur Risikobegrenzung gedacht. Die Bank hätte ihren Kunden mit aller Deutlichkeit darauf hinweisen müssen, dass der Limitauftrag nur "bestens" ausgeführt wird und deshalb das Ziel des Klägers, die Vermeidung von darüber hinausgehenden Fremdwährungsrisiken, hiermit nicht erreicht werden kann. Allgemeine Hinweise des Bankberaters darauf, dass man den nächsten Kurs nicht kennen würde, seien zu allgemein gehalten und zu wenig konkret. Zudem sei für die beklagte Bank absehbar gewesen, dass es im Falle einer Kursfreigabe durch die Schweizer Nationalbank, die den Kurs des Schweizer Frankens durch Interventionsmaßnahmen bis zum Januar 2015 auf mindestens 1,20 EUR/CHF fixiert hatte, zu erheblichen Währungsverwerfungen kommen könne.

Das Landgericht Traunstein hat somit die Auffassung der Kanzlei Dr. Greger & Collegen bestätigt, dass die Volksbank Raiffeisenbank Rosenheim-Chiemsee eG den geschädigten Kläger den noch zu bestimmenden finanziellen Schaden aus dieser Falschberatung zu ersetzen hat.