Amtsgericht Karlsruhe: Kündigung der Bausparkasse Badenia unwirksam

Amtsgericht Karlsruhe: Kündigung der Bausparkasse Badenia unwirksam
08.09.2016176 Mal gelesen
Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Kündigung eines Bausparvertrages der Bausparkasse Badenia nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für unwirksam erklärt.

Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Kündigung eines Bausparvertrages der Bausparkasse Badenia für unwirksam erklärt. Mit Urteil vom 24.08.2016 (Aktz.: 9 C 1330/16) erklärte das Amtsgericht das Vorgehen der Bausparkasse für rechtswidrig, den Bausparvertrag nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu kündigen. Der Bausparer hatte im Jahr 1997 bei der Deutsche Bausparkasse Badenia AG einen Bausparvertrag  über die Bausparsumme von EUR 10.225,84 (DM 20.000,00) abgeschlossen und diesen bis ca. EUR 7.800,00 angespart. Im Januar 2016 erklärte die Bausparkasse dem Bausparer die Kündigung des Bausparvertrages unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Das Urteil wurde von der Kanzlei ARES Rechtsanwälte erstritten. Es ist noch nicht rechtskräftig.

Das Amtsgericht bestätigte die Auffassung der ARES Rechtsanwälte. Sehen die Bausparbedingungen kein Kündigungsrecht der Bausparkasse wegen der Nichtabnahme des zuteilungsreifen Bausparvertrages vor, so kann sich die Bausparkasse nicht auf die gesetzliche Regelung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen.Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Kündigung eines Bausparvertrages der Bausparkasse Badenia für unwirksam erklärt.  Nach Auffassung der ARES Rechtsanwälte wäre ein solches Kündigungsrecht ausdrücklich in den Bausparbedingungen zu regeln gewesen: Denn laut dem Bausparkassengesetz haben die Bausparkassen in den Bausparbedingungen zu regeln, unter welchen Umständen der Bausparvertrag kündbar ist. Eine Berufung auf gesetzliche Regelungen mit ähnlichem Regelungsziel ist unter diesen Umständen nicht zulässig.

Die Wirksamkeit der Kündigungen der Bausparkassen ist weiterhin rechtlich umstritten. Während sich u. a. das OLG Celle und das OLG Hamm dafür aussprechen, dass eine Kündigung eines Bausparvertrages nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wirksam ist, sprechen sich das OLG Stuttgart und das OLG Bamberg gegen die Wirksamkeit der Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus. Es wird damit gerechnet, dass der Bundesgerichtshof die Rechtsfrage im kommenden Jahr abschließend entscheiden wird.

Die in Relation zum aktuellen Zinsniveau hohe Guthabenverzinsung der Bausparguthaben belastet die Erträge der Bausparkassen. Deshalb haben Bausparkassen bereits im Vorjahr zahlreiche Altverträge 10 Jahre nach der Zuteilungsreife gekündigt, um rückläufige Erträge zu vermeiden. Die Bausparkassen haben angekündigt, an diesem Vorgehen weiter festzuhalten. Bereits im August 2015 haben die ARES Rechtsanwälte ein erstes Urteil beim Amtsgericht Ludwigsburg erstritten (Urteil des AG Ludwigsburg vom 07.08.2015 - Az. 10 C 1154/15), welches die Kündigung der Bausparkasse Wüstenrot für rechtswidrig erklärte.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte, die auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisiert ist, vertritt betroffene Bausparer zur Abwehr erklärter Kündigungen deutschlandweit.