"Ewiger" Widerruf ist weiterhin existent!

"Ewiger" Widerruf ist weiterhin existent!
26.07.2016219 Mal gelesen
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Gesetzesänderung schafft "ewiges" Widerrufsrecht nicht gänzlich ab

Trotz einer Gesetzesänderung, die das Widerrufsrecht von den eigentlich schutzwürdigen Verbrauchern erheblich einschränkt, ist das "ewige" Widerrufsrecht für einige bestimmte Verbraucherdarlehensverträge weiterhin teilweise ausübbbar. Voraussetzung für das Entstehen eines "ewigen" Widerrufrechtes ist zum einem, dass das in den Abschluss des Darlehensvertrages involvierte Kreditinstitut gegenüber dem Verbraucher eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Ist dies der Fall, so fängt das gesetzliche Widerrufsrecht nie an zu laufen, weswegen der jeweilige Vertrag noch viele Jahre nach dessen Abschluss durch den Kreditnehmer widerrufbar ist. Zweite Voraussetzung ist, das der Vertrag zwischen Juni 2010 und März 2016 abgeschlossen worden ist. Alle Verträge, die zu einem späteren Zeitpunkt entstanden sind, sind aufgrund der Gesetzesänderung nur noch ein Jahr und 14 Tage widerrufbar - sie unterliegen demnach einer absoluten Widerrufsfrist. Weiterhin wurde durch die Gesetzesänderung das "ewige" Widerrufsrecht für Verträge, die zwischen dem Jahr 2002 und Juni 2010 abgeschlossen worden sind, seit dem 21.06.2016 gänzlich abgeschafft. Der Gesetzgeber ist mit dieser Gesetzesneuerung dem wohl wachsendem Streben der Banklobbyisten nach mehr Rechtssicherheit nachgekommen.

Widerruf kann zum wahren Widerrufsjoker werden

Der Widerruf eines Altkredites durch den Verbraucher kann sich für den widerrufenden Kreditnehmer zu einem wahren Widerrufsjoker entwickeln. Kunden sämtlicher Sparkassen und Banken bundesweit könnten dadurch Beträge im fünfstelligen Bereich sparen. Denn möchte ein Verbraucher sich frühzeitig von seinen Darlehensvertrag mit normalerweise sehr hohen Zinsen frühzeitig durch eine Kündigung lösen, fällt in der Regel eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung an. Eine solche Entschädigung kann das Kreditinstitut für ausbleibende Leistungen vom Kreditnehmer bei einer Kündigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung hat regelmäßig den Zweck, die durch die frühzeitige Kündigung entfallenden Leistungen auszugleichen. Durch einen Wechsel auf einen neuen Kredit mit einem viel niedrigeren Zinssatz kann der Verbraucher zusätzlich viel Geld sparen.

Widerrufsbelehrungen entsprechen nicht dem gesetzlichen Muster und verlieren Vertrauensschutz

Viele von sämtlichen Kreditinstituten bundesweit verwendeten Widerrufsbelehrungen weichen von dem gesetzlichen Muster ab, was dazu führt dass diese den sogenannten Vertrauensschutz verlieren. Oftmals haben die Kreditinstitute die Überschriften ergänzt und durch die Formulierungen für den Verbraucher unzulässiger weise verwirrt. Zudem werden viele Widerrufsbelehrungen im Vergleich zu der Gestaltung des vorangegangen Textes nicht deutlich genug hervorgehoben . Art. 247 § 6 EGBGB regelt jedoch, dass die Angaben in der Form deutlich hervorgehoben werden müssen. Deshalb sieht das Muster des Gesetzgebers eine Umrahmung vor, die aber vorliegend gerade fehlt. Somit wird seitens der jeweiligen Bank gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen. Hinzu kommt, dass die verwendeten Widerrufsbeleherungen in vielen Fällen auch inhaltlicher Ungenauigkeiten aufweisen. Danach genügen viele Widerrufsbelehrungen nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F., da diese oftmals den Hinweis enthalten, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Nach ständiger Rechtsprechung der BGH ist eine solche Belehrung jedoch gerade nicht ausreichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Darüber hinaus wird der Verbraucher unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" häufig richtig darüber belehrt, dass beiderseits empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Allerdings wird ihm verschwiegen, innerhalb welcher Fristen diese Rückgewähransprüche auszugleichen sind. Nur so hat der Verbraucher auch die Möglichkeit, seine finanziellen Verhältnisse bei Ausübung eines Ausrufes hinreichend zu planen.

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