Widerrufsjoker ist noch heute einsetzbar!

Widerrufsjoker ist noch heute einsetzbar!
07.07.2016336 Mal gelesen
Verbraucher können Kreditverträge, die zwischen 2010 und 2016 abgeschlossen wurden, noch heute widerrufen! Unsere Experten der Kanzlei Werdermann I von Rüden bieten Ihnen eine kostenlose Erstprüfung Ihrer Vertragsunterlagen!

"Widerrufsjoker" ist noch nicht endgültig vom Tisch

 

Am 21.06.2016 war es soweit: die Frist für den Widerruf aller zwischen November 2002 und 10. Juni 2010 abgeschlossenen Verträge war abgelaufen. Seither sollte der langjährigen Ungewissheit der Kreditinstitute deutschlandweit dadurch ein Ende gesetzt worden sein.

Doch wer denkt, dass das Thema "Widerrufsjoker" seit dem Tag nun endgültig vom Tisch ist, der irrt sich. Denn von der Anfang des Jahres durch die schwarz-rote Koalition verabschiedeten Gesetzesänderung sind jene Verbraucherkreditiverträge, die zwischen dem 10.6.2010 und dem 20.3.2016 geschlossen worden sind, nicht erfasst. Alle später abgeschlossenen Darlehensverträge unterfallen nach der Gesetzesänderung einer absoluten Frist von einem Jahr und 14 Tagen. Die in dem oben genannten Zeitraum abgeschlossenen Verträge sind demnach noch "ewig" - also auch noch heute widerrufbar.

Experten gehen davon aus, dass die Kreditinstitute auch in diesem Zeitraum mehrfach fehlerhafte Widerrufsbelehrungen genutzt haben. Eine Gerichtsentscheidung des OLG München aus dem Jahr 2015, die sich mit Immobiliendarlehensverträgen aus den Jahren 2011 und 2012 auseinandergesetzt hat, bestätigt diese Vermutung.

 

"Widerrufsjoker" einsetzen - Geld sparen!

 

Doch was genau hat es eigentlich mit dem "Widerrufsjoker" auf sich? Durch eine momentan für den Verbraucher besonders vorteilhafte Kombination zweier Umstände, könnte der Verbraucher durch die Ausübung des Widerrufes massiv Geld sparen. Dabei ist von möglichen Beträgen in einem fünfstelligen Bereich die Rede.

Dies ist zum einem dem Wegfall der sog. Vorfälligkeitsentschädigungzu verdanken. Banken und Sparkassen dürfen diese nur im Falle der frühzeitigen Kündigung erheben - nicht jedoch im Falle eines Widerrufes. Dabei handelt es sich im Regelfall um recht hohe Beträge, weswegen eine Umschuldung durch eine Kündigung für den Verbraucher wirtschaftlich meistens keinen Sinn ergeben dürfte. Da dieser Anspruch seitens der Kreditinstitute jedoch nicht im Falle eines Widerrufes besteht, kann eine Umschuldung für den Verbraucher durchaus attraktiv sein. Die Attraktivität wird durch die zweite Komponente, nämlich den heute historisch niedrigen Zinssatz besonders gestärkt. Bei dem Abschluss eines neuen Kreditivertrages werden nämlich die tagesaktuellen Zinssätze fällig - diese sind heutzutage im Verhältnis zu den Zinssätzen von vor ein paar Jahren besonders niedrig.

 

Verbraucher werden nicht eindeutig über den Fristbeginn belehrt

 

Die Kreditinstitute haben bundesweit in ihren Widerrufsbelehrungen tausende Male gegen das sog. Deutlichkeitsgebot, welches ein Ausfluss aus § 355 Abs. 2 a.F. BGB darstellt, verstoßen. Das Deutlichkeitsgebot besagt, dass Verbraucher grundsätzlich eindeutig und unmissverständlich über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt werden müssen. Verstößt das belehrende Kreditinstitut gegen diesen Grundsatz, dann sind die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft.

Besonders häufig machten sämtliche Kreditinstitute folgenden Fehler: Der Verbraucher wurde häufig in dem Verbraucherdarlehensvertrag über den Fristbeginn wie folgt informiert. " Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Nach inzwischen höchstrichterlicher Rechtsprechung ist diese Belehrung nicht umfassend genug, denn der Verbraucher wird über die weiteren Umstände, die für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich sind, im Unklaren gelassen. Der Verbraucher kann denn Beginn der Widerrufsfrist demnach nicht eindeutig bestimmen. Nach Auffassung der Rechtsprechung soll der Verbraucher nicht nur von dem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, sein Recht auszuüben. Dies wird dem Verbraucher jedoch durch diese Formulierung gerade nicht ermöglicht. Eine solche Widerrufsbelehrung verstößt demnach gegen das Deutlichkeitsgebot.

 

Folgende Kreditinstitute haben den Fehler bereits gemacht:

 

- Allianz-Lebensversicherungs AG

 

- LBBW ( Landesbank Baden- Württemberg)

 

- Commerzbank

 

- DKB (Deutsche Kreditbank AG)

 

- Sparkassenverlag

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Verbrauchern wird geraten, ihre Darlehensverträge anwaltlich überprüfen zu lassen, um gegebenenfalls vom Widerruf Gebrauch zu machen. Die auf dieses Verfahren spezialisierten Anwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden können Ihnen in diesem Verfahren wertvolle Tips geben, damit es somit zum gewünschten Erfolg kommt. Die Kanzlei Werdermann | von Rüden bietet Kunden bundesweit eine kostenlose Erstberatung samt Erstprüfung der Widerrufsbelehrung auf ihre Fehler und damit der Widerrufbarkeit des Darlehensvertrages. Weitere Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

 

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