"Widerrufsjoker" ist trotz Fristablauf noch heute ausübbar!

"Widerrufsjoker" ist trotz Fristablauf noch heute ausübbar!
07.07.2016254 Mal gelesen
Viele Verbraucher befinden sich noch heute gegenüber ihren Kreditinstituten in einer rechtlich vorteilhaften Position! Unsere Kanzlei Werdermann I von Rüden hilft Ihnen dabei, aus dieser besonderen Situation bestmöglich zu profitieren!

Verbraucher noch immer in rechtlich vorteilhafter Position

 

Eigentlich sollte der Ablauf des 21.06.2016 zu viel Erleichterung seitens der Sparkassen und Banken bundesweit führen. Denn nach einer Gesetzesänderung wurde der "ewige" Widerruf für Verbraucher - und damit der Widerrufsjoker für Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen November 2002 und dem 10. Juni geschlossen worden sind, und eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthielten, abgeschafft.

Anders sieht die Situation aber für jene Kreditverträge aus, welche ab dem 10. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geschlossen worden sind. Diese sind von der jüngsten Gesetzesänderung nicht erfasst. Verträge hingegen, die zwischen dem 02.11.2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen worden sind, können seit dem 21.06.2016 endgültig nicht mehr widerrufen werden.

 

"Widerrufsjoker" nutzen und Vorteile ausnutzen

 

Der Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages kann auf Seiten des Verbrauchers zu massiven Geldeinsparungen führen und wird deswegen im Volksmund auch als "Widerrufsjoker" bezeichnet. Diese Vorteile ergeben sich aus der Verknüpfung der zwei folgenden Komponenten: Der Verbraucher wird im Falle des Widerrufes zum einen nicht durch das betroffene Kreditinstitut zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgefordert. Ein Kreditinstitut darf diese nur erheben, wenn der Verbraucher den Darlehensvertrag frühzeitig kündigt. Die Vorfälligkeitsentschädigung soll zur Kompensierung der durch die Kündigung ausgefallenen Leistungen führen und ist relativ hoch, weswegen sich eine frühzeitige Kündigung für den Verbraucher wirtschaftlich in den meisten Fällen nicht lohnt. Diese ist jedoch bei einem Widerruf nicht zu zahlen und macht eine Umschuldung für den Verbraucher durchaus attraktiv. Durch die Kombination mit den heutzutage historisch tiefen Zinsen kann es so zu Einsparungen im fünfstelligen Bereich seitens des Verbrauchers kommen.

 

Gerichtsentscheidung beweist, dass weitere Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind

 

Experten gehen davon aus, dass auch Verträge, die nach dem 10.6.2010 abgeschlossen wurden, teilweise ebenfalls mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen versehen worden sind.

Dies wird auch durch eine Gerichtsentscheidung des OLG München vom 21. Mai 2015 belegt. In dem Rechtsstreit befasste sich das Gericht mit Darlehensverträgen aus den Jahren 2011 und 2012 - also solchen Verträgen, die noch heute widerrufbar sind. Das OLG München hatte entschieden, dass die streitgegenständlichen Verträge nicht dem sog. Deutlichkeitsgebot, welches ein Ausfluss aus § 355 Abs. 2 BGB darstellt, entsprächen. Dieses besagt, dass Verbraucher von den jeweiligen Kreditinstituten grundsätzlich eindeutig und unmissverständlich über ihre Widerrufsrechte belehrt werden müssen. Beachtet das belehrende Kreditinstitut diesen Grundsatz nicht, so ist die Widerrufsbelehrung regelmäßig fehlerhaft.

 

Warum musste das "ewige" Widerrufsrecht einer absoluten Frist weichen?

 

Wohl auf Betreiben des Banklobbyismus hin, kam es Anfang des Jahres zu einer Gesetzesänderung, die für den Verbraucher einschneidende Wirkungen hat. Demnach sind zwischen November 2002 und 10. Juni 2010 abgeschlossene Verträge heute nicht mehr widerrufbar. Wo zuvor ein "ewiges" Widerrufsrecht bestand, stehen dem Verbraucher seit dem 21.06.2016 keinerlei Widerrufsrechte mehr zu. Alle ab 21.06.2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträge unterliegen aufgrund der Gesetzesänderung einer absoluten Frist von einem Jahr und 14 Tagen. Die Banken erhoffen sich durch diese Regelung erhöhte Rechtssicherheit, welche sich jedoch stark zu Lasten des eigentlich schutzwürdigen Verbrauchers auswirkt. Nach der von der großen Koalition beschlossenen Gesetzesänderung sind jedoch noch einige Verträge von dieser Regelung ausgenommen.

Nutzen Sie Ihre rechtlich vorteilhafte Situation aus, um möglicherwiese eine Menge Geld zu sparen!

 

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