Fehlerhafte Widerrufsbelehrung durch einen überflüssigen Abschnitt in der Widerrufsbelehrung (verbundenes Geschäft)

Kredit und Bankgeschäfte
07.06.2016388 Mal gelesen
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung durch einen überflüssigen Abschnitt in der Widerrufsbelehrung (verbundenes Geschäft) nach aktueller Rechtsprechung des LG Stuttgart

Mit Urteil vom 20.05.2016, Az.: 21 O 319/15, hat das Landgericht Stuttgart die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) erneut wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zur Rückabwicklung eines Verbraucherimmobiliendarlehens verurteilt. Die in dem Urteil bewertete Widerrufsbelehrung enthielt - wie im vorliegenden Fall auch - einen unnötigen Abschnitt zu verbundenen Geschäften, obwohl es sich in dem beurteilten Fall nicht um ein verbundenes Geschäft handelte. Das Gericht entschied, dass der unnötige Zusatz gegen das Deutlichkeitsgebot verstieß und die Verbraucher verunsicherte (Urteil vom 20.05.2016, Az.: 21 O 319/15). Bereits mit Urteil vom 26.04.2016, Aktenzeichen 21 O 219/15, hat das Landgericht Stuttgart festgestellt, dass ein überflüssiger Abschnitt in der Widerrufsbelehrung der Landesbank Baden-Württemberg bei dem Verbraucher für Verwirrung und Unsicherheit führt.

Das Subsumtionsrisiko, ob ein verbundener Vertrag zu dem Darlehensvertrag besteht und welcher Vertrag davon betroffen sei, wird entgegen dem Deutlichkeitsgebot dem Verbraucher übertragen. Selbst wenn der Verbraucher erkennt, dass in seinem konkreten Fall kein verbundener Vertrag besteht, die Formulierung mithin überflüssig ist, wird er durch diesen Zusatz verunsichert. Gegebenenfalls wird er dazu angehalten, sich daraufhin rechtlich beraten zu lassen und in Vermeidung dessen bzw. der damit verbundenen Kosten von seinem im eigentlich zustehenden Widerrufsrecht erst gar keinen Gebrauch zu machen. Die für verbundene Geschäfte geltende Widerrufsbelehrung ist um ein vielfaches länger und infolge seiner Formulierung um einiges unverständlicher als der für den Verbraucher eigentlich maßgebliche Teil der Widerrufsbelehrung.