Widerrufsbelehrungen der Swiss Life AG fehlerhaft - Darlehensverträge widerrufbar
Darlehensnehmern der Swiss Life AG bietet sich die unverhoffte Möglichkeit ihren Kredit noch nach Jahren unkompliziert zu widerrufen! Dies hat den rechtlichen Hintergrund, dass im Jahr 2002 der Gesetzgeber beschloss, den Verbraucherschutz zu stärken. Hierfür hat er eine für alle Kreditinstitute verbindliche Verpflichtung erlassen, bei Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gewisse Textbausteine zu nutzen. Wenn eine Widerrufsbelehrung einer Bank nun also fehlerhaft erfolgte, also nicht den gesetzlichen Anforderung entspricht, fängt die 14-tägige Widerrufsfrist nie an zu laufen. Mithin können betroffene Kunden der Swiss Life AG Alt-Kredite noch heute widerrufen. Auch die Swiss Life AG hat ihre Kunden tatsächlich in zahlreichen Fällen fehlerhaft belehrt!
"Ewiges" Widerrufsrecht ermöglicht kostengünstige Umschuldung
Kreditnehmer können durch einen Widerruf, der bei diesem Vorgehen auch "ewiges Widerrufsrecht oder "Widerrufsjoker" genannt wird, ihres Darlehensvertrags viel Geld sparen. Möchte ein Kreditnehmer seinen Darlehensvertrag kündigen um sich von einem Altkredit mit hohen Zinsen zu lösen, fällt in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung an. Eine solche Entschädigung kann das Kreditinstitut für ausbleibende Leistungen vom Kreditnehmer bei einer Kündigung verlangen. Mit der Option seinen Darlehensvertrag mit der Swiss Life AG jedoch noch heute zu widerrufen, entsteht die Möglichkeit einer günstigen Umschuldung für den Kreditnehmer. Der Darlehensvertrag wird durch einen Widerruf Stück für Stück rückabgewickelt. Verbraucher können dann durch einen Wechsel auf einen neuen Kredit mit einem viel niedrigeren Zinssatz hohe Geldbeträge einsparen.
"Widerrufsjoker" schon in wenigen Wochen nicht mehr möglich
Am 27.01.2016 hat das Kabinett einen Gesetzesentwurf beschlossen, der im April 2016 in Kraft getreten ist. Diese Gesetzesneuerung macht die Ausübung des "Widerrufsjoker" schon in wenigen Wochen in seiner bisherigen Form unmöglich. Mithin entfällt dann das "ewige" Widerrufsrecht für Verbraucher. Dieser Gesetzesentwurf sieht nämlich vor, dass das "Widerrufsrecht nicht mehr "ewig" aufgrund fehlerhaft erfolgter Widerrufsbelehrungen möglich sein soll, sondern dem "Widerrufsjoker" eine absolute Frist von drei Monaten auferlegt wird. Darüber hinaus soll die Ausübung des Widerrufsrechts für einen in der Vergangenheit geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag am 21. Juni 2016 letztmalig möglich sein. Die Zeit rennt also - nutzen Sie ihren "Widerrufsjoker" solange es noch möglich ist.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen lassen Vertrauensschutz der Swiss Life AG entfallen
Die Swiss Life AG wich in ihren Widerrufsbelehrungen wie eingangs erläutert von der vom Gesetzgeber geforderten äußeren Form ab. So ist bspw. bei der vorliegenden Widerrufsbelehrung die im Muster vorgesehene und durch Fettdruck hervorgehobene Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" ersatzlos entfallen. Außerdem widerspricht ein geänderter Satz zur Sicherung mit Grundpfandrechten überhaupt nicht dem gesetzlichen Muster. Insgesamt genügt die optische Gestaltung bei einer einheitlichen Gesamtbetrachtung nicht im geringsten dem Muster des Gesetzgebers.
Fehlende Deutlichkeit bei Angaben in Widerrufsbelehrungen der Swiss Life AG
Nicht nur, dass die Swiss Life AG in ihren Widerrufsbelehrungen vom gesetzlich vorgeschriebenen Muster abgewichen ist - darüber hinaus belehrte das Kreditinstitut ihre Kreditnehmer auch unzureichend und fehlerhaft über die Widerrufsmöglichkeiten und deren Folgen. Aus den "Widerrufsfolgen" geht für den Kunden nicht unmissverständlich und klar hervor, innerhalb welcher Frist bei einem Widerruf der Unternehmer die Erstattung etwaiger Zahlungen an den Verbraucher vorzunehmen hat. Außerdem werden die für den Verbraucher so wichtigen Widerrufsfolgen in ihrer Ausführung dramatisch gekürzt. Damit wird der Verbraucher nur unzureichend in Kenntnis über seine Rechte und wie er diese ausüben kann, in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren wird der Verbraucher durch eine sehr schwammige Formulierung nicht hinreichend über das genaue Datum des Beginns der Widerrufsfrist informiert. Die Widerrufsbelehrung der Swiss Life AG verstößt deswegen gegen das in § 355 a.F. BGB verankerte Deutlichkeitsgebot.
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