Sparkassenverlag muss noch bis 21. Juni 2016 mit vielen Widerrufen rechnen

Sparkassenverlag muss noch bis 21. Juni 2016 mit vielen Widerrufen rechnen
14.05.2016279 Mal gelesen
Der Sparkassenverlag verwendete in der Vergangenheit immer wieder fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Wenn auch Sie davon betroffen sind, dann widerrufen Sie ihren Kreditvertrag noch heute! Die Kanzlei Werdermann I von Rüden bietet Ihnen in diesem Prozess eine juristische exellente Beratung!

Sparkassenverlag belehrt seine Kunden wiederholt fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht

Der Sparkassenverlag hat ihre Darlehensnehmer mehrfach fehlerhaft über ihre Widerrufsrechte belehrt. Dies gibt Verbrauchern die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen schon vor mehreren Jahren abgeschlossene Verbrauchdarlehensverträge zu widerrufen. Das hat wiederum den rechtlichen Hintergrund, dass im Jahr 2002 der Gesetzgeber beschloss, den Verbraucherschutz zu stärken. Hierfür hat er eine für alle Kreditinstitute verbindliche Verpflichtung erlassen, bei Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gewisse Textbausteine gemäß eines Musters zu nutzen. Wenn eine Widerrufsbelehrung einer Bank nun also fehlerhaft erfolgte, weil sie nicht dem gesetzlichen Textbaustein in vollem Umfang entsprach, fängt die gesetzliche 14-tägige Widerrufsfrist nie an zu laufen. Als Folge dessen können betroffene Kunden ihre Altkredite noch heute widerrufen. Auch die Sparkasse hat ihre Kunden in zahlreichen Fällen fehlerhaft belehrt!

Ewiges Widerrufsrecht wird für Kunden des Sparkassenverlages zum "Widerrufsjoker"

Dieses "ewige" Widerrufsrecht wird für Kunden des Sparkassenverlags zum "Widerrufsjoker". Denn wenn sie die heute historisch niedrigen Zinsen zu ihrem Vorteil nutzen wollen, müssen Kreditnehmer ihren Vertrag in der Regel vorzeitig kündigen. Für solche Fälle wird jedoch regelmäßig in Darlehensverträgen die Zahlung einer sog. "Vorfälligkeitsentschädigung" durch den Darlehensnehmer an den Darlehensgeber vereinbart. Im Gegensatz zum Kündigungsfall wird diese Zahlung aber nicht fällig, wenn der Vertrag widerrufen und rückabgewickelt wird. Die vertraglichen Regelungen finden dann nämlich keine Anwendung. Auf diese Art und Weise können Kunden des Sparkassenverlages ganz einfach und effizient umschulden.

 

Die Kreditnehmer werden nur unvollständig über den Fristbeginn informiert

 

In der von dem Sparkassenverlag verfassten, dem Darlehensvertrag beiliegenden Widerrufsbelehrung wird der Darlehensnehmer zum Beginn der Widerrufsfrist wie folgt informiert: Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.

Diese Belehrung zum Fristbeginn ist für einen Verbraucher unverständlich und damit unzulässig. Der Darlehensnehmer muss aus der Widerrufsbelehrung selbst heraus erkennen und bestimmen können, wann die für ihn geltende Widerrufsfrist tatsächlich zu laufen beginnt. Anhand Ihrer Angaben kann er dies aber nicht. Die Bank verweist darauf, dass die Widerrufsfrist für einen Verbraucher erst dann beginnt, wenn ihm alle Pflichtangaben gem. § 492 Absatz 2 BGB vorliegen. Welche Pflichtangaben das aber abschließend sein sollen, führt die Bank nicht aus. Stattdessen nennt sie lediglich einige wenige Beispiele, deren Vorliegen allein für den hier maßgeblichen Fristbeginn aber gerade nicht ausreichend ist. Um den Fristbeginn sicher bestimmen zu können, müsste sich ein Verbraucher, erst einmal den Gesetzestext des § 492 BGB lesen, um dessen Inhalt vollständig erfassen und auswerten zu können. Dies kann aber keinesfalls von einem rechtsunkundigen Laien erwartet werden. Die hier vorliegende Belehrung verstößt somit gegen das Deutlichkeitsgebot.

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Der Verbraucher wird außerdem nicht vollständig über die Pflichten im Rahmen der Rückabwicklung informiert

Unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" wird der Darlehensnehmer nur einseitig über die Erstattung von Zahlungen belehrt. Die Belehrung des Sparkassenverlages ist falsch, da sie keine Auskunft darüber gibt, dass auch die Bank einer Rückzahlungsfrist unterworfen ist. Gemäß der gesetzlichen Vorschrift aus den § 357 Abs. 1 BGB beträgt die Rückerstattungsfrist 30 Tage und beginnt im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dessen Widerrufserklärung, im Hinblick auf eine Erstattungspflicht der Bank mit dem Zugang dieser Widerrufsbelehrung. Wenn nun eine Widerrufsbelehrung nur einseitig die Zahlungsfrist für eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers angibt (und nicht auch über die Zahlungsverpflichtung der Bank), könnte dies für den Verbraucher den Schluss nahelegen, die 30-tägige Zahlungsfrist gelte für die Zahlungsverpflichtungen der Bank eben nicht. Der Verbraucher bleibt somit bezüglich der Rückzahlungsfrist der Bank im Unklaren. Nach der Rechtsprechung ist es ein wesentliches Interesse des Verbrauchers, unmissverständlich und ohne weitergehende eigene Nachforschungen darüber informiert zu werden, innerhalb welcher Frist der Unternehmer die Erstattung etwaiger Zahlungen an den Verbraucher vorzunehmen hat. Mit anderen Worten: Die Bank hätte in der Widerrufsbelehrung formulieren müssen, dass die Zahlungsverpflichtungen innerhalb von 30 Tagen sowohl durch den Kunden als auch durch die Bank - also gegenseitig - zu erfüllen sind.

Den Kunden des Sparkassenverlages bleibt nur noch 6 Wochen zum handeln

 

Den Kunden des Sparkassenverlages wird sofortiges Handeln nahe gelegt, da das "ewige Widerrufsrecht" nur noch bis Juni besteht.

Dies liegt an einer Gesetzesänderung, die von der großen Koalition im April abgenickt wurde.

Die neue gesetzliche Regelung sieht demnach vor, dass der Verbraucher im Falle einer falschen Belehrung nur noch ein Jahr und 14 Tage ab Abschluss des Kreditvertrages Gebrauch machen kann. Dies kommt den Kreditinstituten zugute, da sie sich mehr Rechtssicherheit wünschen.

Warten Sie nicht zu lange, und widerrufen Sie ihren Darlehensvertrag bei dem Sparkassenverlag noch heute, um viel Geld zu sparen!

 

Werdermann | von Rüden bieten kostenlose Erstprüfung von Vertragsunterlagen - erfolgreich Vertrag bei dem Sparkassenverlag widerrufen

Die Anwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden bieten professionelle Beratung und vor allem eine kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen der Sparkasse Bremen auf ihre Widerrufbarkeit. Durch die bundesweite Übernahme entsprechender Mandate hat sich die Kanzlei Werdermann | von Rüden in den letzten Jahren bundesweit einen exzellenten Ruf unter anderem auf diesem Gebiet erarbeitet. Weitere Informationen dazu, vor allem zur kostenlosen Erstprüfung, finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

 

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

 
  1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
  3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotential beim Widerruf.
  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
  5. Wir sagen Ihnen, wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.
 

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!