LBBW Kunden können noch bis zum 21. Juni 2016 günstige Umschuldung vornehmen

LBBW Kunden können noch bis zum 21. Juni 2016 günstige Umschuldung vornehmen
14.05.2016320 Mal gelesen
Da die LBBW mehrfach fehlerhaft Widerrufsbelehrungen verwendet hat, können Verbraucher ihre Verträge noch heute widerrufen. Die Experten der Kanzlei Werdermann I von Rüden bieten Ihnen eine kostenlose erste Überprüfung Ihrer Unterlgen an!

LBBW missachtet die gesetzlichen Vorschriften für das Abfassen von Widerrufserklärungen

Noch bis Juni 2016 drohen der LBBW erhebliche Nachteile aus wirtschaftlicher und juristischer Sicht. In vielen Fällen verwendete die LBBW zwischen 2002 und 2012 abgeschlossenen Darlehensverträgen Widerrufsbelehrungen, die fehlerbehaftet waren. Die sich hieraus ergebende Rechtsfolge sah in Fällen, in denen Verbraucher nur fehlerhaft über ihre Widerrufsrechte informiert wurden, ein gesetzliches und unbefristetes Recht, den Darlehensvertrag zu widerrufen, vor. Davon ist auch die LBBW betroffen, die über Jahre hinweg falsche Widerrufsbelehrungen an ihre Kunden herausgab. Diese können die Chance noch nutzen, ihren Darlehensvertrag bis zum 21. Juni widerrufen und gegebenenfalls viel Geld sparen - zu Lasten der LBBW

Sparen Sie Geld und nutzen Sie den "Widerrufsjoker"

 

Die Kunden der LBBW können durch die Nutzung des "Widerrufjokers" eine Menge Geld sparen!

Mit dem "Widerrufsjoker" ist eine sehr günstige Umschuldung möglich. Denn wird der Darlehensvertrag widerrufen, so wird der Verbraucher, also eine privat Handelnde Person, regelmäßig so gestellt, als ob es nie zu dem Abschluß des Kreditvertrages mit der LBBW gekommen wäre. Deswegen wird der Verbraucher auch von der sog. "Vorfälligkeitsentschädigung" befreit, die bei einer Kündigung regelmäßig fällig sein würde, was die Umschuldung finanzieller Sicht meist unattraktiv machen würde. Aus diesem Grund, sowie den momentan historisch niedrigen Zinsen, können Verbraucher bei dem Widerruf des Darlehensvertrages mit der LBBW eine Menge Geld sparen.

   

LBBW bewehr Kreditnehmer nicht über die Fristen im Rahmen der Rückabwicklung

 

Der Verbraucher wird unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" richtig belehrt, dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Allerdings wird dem Verbraucher verschwiegen, innerhalb welcher Fristen Rückgewähransprüche auszugleichen sind. Die Angabe ist für die Ausübung des Widerrufsrechts wesentlich, da der Verbraucher einerseits seine eigene Liquidität planen muss, andererseits berücksichtigen muss, dass unterschiedliche Fristen für die Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer und für die Rückzahlung der bereits gezahlten Raten durch den Darlehensgeber laufen.

Hierzu sagt die Rechtsprechung, dass es u.a. ein wesentliches Interesse des Verbrauchers ist, unmissverständlich und ohne weitergehende eigene Nachforschungen darüber informiert zu werden, innerhalb welcher Frist der Unternehmer die Erstattung etwaiger Zahlungen an den Verbraucher vorzunehmen hat.

   

LBBW verändert den Wortlaut der Widerrufserklärung

Die von der LBBW verwendete Widerrufsbelehrung entspricht ihrem Wortlaut nach nicht in jeder Hinsicht nicht der gesetzlich vorgeschrieben Musterwiderrufsbelehrung. Die Widerrufserklärung enthält in Satz 1 des ersten Abschnitts die Formulierung "Vertragserklärungen", während in der Musterbelehrung die Singularform "Vertragserklärung" verwendet wird. Aus dieser Formulierung wird unschwer ersichtlich, dass die LBBW den von dem Gesetzgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Da die LBBW eine entsprechende Belehrung erteilt hat, muss diese der Musterbelehrung vollständig entsprechen, um sich auf deren Schutzwirkung berufen zu lassen. Greift ein Kreditinstitut dagegen in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext ein und erstellt eine individuelle Widerrufsbelehrung, muss diese den Gesetzesanforderungen entsprechen. Ein Berufen auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB- InfoV scheidet dann aus.

Gesetzesbeschluss macht "Widerrufsjoker" schon bald unmöglich

Durch einen im Januar von der schwarz-roten Bundesregierung eingebrachten Gesetzesentwurf, der seit dem 01. April 2016 in Kraft ist, ist der "Widerrufsjoker" schon ab dem 21. Juni 2016 nicht mehr durchsetzbar. Die Gesetzesneuerung sieht eine absolute Frist von einem Jahr und 14 Tagen für das gesetzliche Widerrufsrecht, auch bei fehlerhaft erfolgten Widerrufsbelehrungen, vor. Dadurch soll mehr Rechtssicherheit für Kreditinstitute - zu Lasten der Verbraucher - geschaffen werden. Darüber hinaus ist die Ausübung des Widerrufsrechts für einen in der Vergangenheit geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag am 21.06.2016 letztmalig möglich sein. Die Zeit rennt - widerrufen Sie Ihre Verträge bei der LBBW noch bevor es zu spät ist!

Werdermann | von Rüden bieten kostenlose Erstprüfung von Vertragsunterlagen - erfolgreich Vertrag bei der LBBW widerrufen

Die Anwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden bieten professionelle Beratung und vor allem eine kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen der Sparkasse Bremen auf ihre Widerrufbarkeit. Durch die bundesweite Übernahme entsprechender Mandate hat sich die Kanzlei Werdermann | von Rüden in den letzten Jahren bundesweit einen exzellenten Ruf unter anderem auf diesem Gebiet erarbeitet. Weitere Informationen dazu, vor allem zur kostenlosen Erstprüfung, finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

 

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

 
  1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
  3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotential beim Widerruf.
  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
  5. Wir sagen Ihnen, wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.
 

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!