Bausparkasse belehrte Kunden fehlerhaft über Widerrufsrecht

13.05.2016 243 Mal gelesen
Die Zeit rennt, nur noch bis zum 21.06.2016: Kunden der Sparkassen sollten jetzt handeln, um den Vorteil des ehemals unbefristeten Widerrufsrechts nutzen zu können. Die Kanzlei Werdermann | von Rüden bietet eine kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen!

Unzureichende Widerrufsbelehrungen von Sparkassen

Sparkassen, wie die Bausparkasse Mainz verwendeten jahrelang fehlerhafte Wiederrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen gegenüber ihren Kunden. Verbrauchern, also zu privaten Zwecken Handelnden, ergibt sich dadurch die Möglichkeit, ihren Verbraucherdarlehensvertrag auch noch nach Ablauf der 14-tägigen gesetzlichen Widerrufsfrist von Immobiliendarlehensverträgen zu widerrufen. Seit 2002 sind Kreditinstitute wie die Bausparkasse Mainz dazu verpflichtet ihre Kunden schriftlich und gemäß eines Musters zu belehren. Allerdings erfüllen etliche Banken die seit 2002 verwendete Widerrufsbelehrungen nicht den Anforderungen an eine umfassende und verständliche Verbraucherbelehrung. In diesen Fällen, so entschied der Gesetzgeber, kann der Verbraucherdarlehensvertrag auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen werden und der Widerruf ist somit nicht an die Frist von 14 Tagen gebunden.

Vorfälligkeitsentschädigung an die Sparkasse umgehen - Umschuldung in die Wege leiten

Der späte Widerruf von alten Darlehensverträgen eröffnet Kunden unterschiedlichster Sparkassen eine wirtschaftliche sehr attraktive Option der Umschuldung, bei der mancher Verbraucher bereits Geldsummen im bis zu fünftstelligen Bereich gespart haben. Durch den Widerruf könnten sich Kunden einer Sparkasse problemlos von ihrem Altdarlehen, auch wenn dieses schon komplett abgewickelt wurde, löse. Folge des Widerrufs ist die Rückabwicklung des Vertrags, alle geleisteten Zahlungen beider Seiten werden zurückgewährt. Damit verbunden sind keine Kosten wie etwa bei einer Kündigung des Darlehens mit der sog. Vorfälligkeitsentschädigung. Somit können Sparkassenkunden sich problemlos von ihrem alten Kredit lösen, einen neuen aufnehmen und gezahlte Zinsen sowie die Vorfälligkeitsentschädigung sparen.

Widerrufsbelehrungen des Sparkassenverlags enthalten bundesweit Verstöße gegen das gesetzliche Deutlichkeitsgebot

Das sog. gesetzliche Deutlichkeitsgebot, das seine Rechtsgrundlage in § 355 Abs. 2 a.F. hat, schreibt den Kreditinstituten vor, ihre Darlehensnehmer in Verbraucherdarlehensverträgen unmissverständlich, klar und vollumfänglich über den Widerruf zu belehren. Die Bausparkasse Mainz versäumt es jedoch in ihren Widerrufsbelehrungen vollkommen, den Verbraucher zu den Rechtsfolgen des Widerrufs in Gestalt eines Absatzes zu belehren. Weiterhin gibt es gem. § 355 Abs. 2 BGB a.F. gewisse optische Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung. Deutlich herausgestellte Überschriften, eine Umrahmung und ein strukturiertes Lay-Out gehören bspw. dazu. Die von der Bausparkasse Mainz verwendeten Widerrufsbelehrungen beinhalten gleich mehrere Verstöße gegen dagegen. Die erteilte Widerrufsbelehrung entspricht schon deshalb nicht dem Muster, da Überschriften ergänzt und zudem fehlerhaft sind. Andererseits fehlen wiederum Zwischenüberschriften im Abschnitt des Widerrufsrechts. Außerdem ist die verwendete Belehrung nach den gesetzlichen Grundsätzen nicht deutlich genug gestaltet, da sie sich nicht vom übrigen Schriftbild des Vertrags unterscheidet. Insbesondere gleicht die Schriftgröße, die Schriftart und die Ausgestaltung der Überschriften dem vorangegangenen Vertragstext enorm. Dies wird nicht dem Deutlichkeitsgebot gerecht.

"Widerrufsjoker" nur noch bis zum 21.06.2016 vollumfänglich einsetzbar

Der "Widerrufsjoker" ist jedoch nur noch bis zum 21.06.2016 wie bisher durchführbar. Grund dafür ist ein im Januar beschlossener Gesetzentwurf der Bundesregierung, der am 01. April 2016 in Kraft getreten ist. Diese Gesetzesneuerung sieht für Verbrauchdarlehensverträge die Einführung einer absoluten Widerrufsfrist vor. Mithin steht Verbrauchern auch bei fehlerhaft erfolgten Widerrufsbelehrungen kein "ewiges" Widerrufsrecht mehr zu. Vielmehr wurde es auf ein Jahr und 14 Tage begrenzt. Betroffene Verbraucher haben also nur noch bis zum 21. Juni 2016 die Möglichkeit ihr Widerrufsrecht für in der Vergangenheit geschlossene Verbrauchdarlehensverträge geltend zu machen. Ein zügiges Handeln um die finanziellen Vorteile des "Widerrufsjokers" auszunutzen ist ratsam.

Kostenlose Erstprüfung Ihrer Vertragsunterlagen der Hamburger Sparkasse AG durch die Kanzlei Werdermann I von Rüden

Auch wenn Banken versuchen sich gegen Widerrufserklärungen zu wehren, sollten Sie nicht zurückschrecken, Ihre Rechte auszuüben. Mit Hilfe der bundesweit tätigen Rechtsanwälte der Kanzlei Werdermann I von Rüden können Sie Ihre Erfolgsaussichten einschätzen und gegenüber der Hamburger Sparkasse AG vorbereitet auftreten. Bereits seit Jahren ist die Kanzlei bundesweit im Bankenrecht tätig und somit sehr erfahren darin, Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zu unterstützen. Als besonderen Service bietet Werdermann I von Rüden eine kostenlose Erstprüfung von Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit.

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