DG Verlag muss sich auf Widerrufe von Darlehensvertägen gefasst machen

DG Verlag muss sich auf Widerrufe von Darlehensvertägen gefasst machen
07.05.2016599 Mal gelesen
Der DG Verlag hat seine Kunden in mehrfachen Fällen falsch über das Widerrufsrecht belehrt. Sind Sie auch davon betroffen? Die Kanzlei Werdermann I von Rüden überpüft Ihre Unterlagen kostenfrei und unterstützt Sie in allen rechtlichen Fragen!

Kunden des DG Verlages sind mal wieder fehlerhaft belehrt worden

Im Rahmen des Abschlusses eines Verbraucherdarlehensvertrages sind die Kunden des DG Verlages wieder fehlerhaft über ihre Widerrufsrechte belehrt worden.
In einem solchen Fall erlischt das Widerrufsrecht des falsch belehrten Verbrauchers gegenüber seinem Kreditinstitut nie. Im Volksmund spricht man dabei von dem sog. "ewigen Widerrufsrecht". Im Falle einer richtigen Widerrufsbelehrung besteht für den Verbraucher regelmäßig eine gesetzliche Frist von 14 Tagen, um sein Widerrufsrecht gegenüber dem Kreditinstitut auszuüben. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2002 als Maßstab für den Inhalt der Widerrufsbelehrung eine Musterwiderrufsbelehrung verfaßt, an dessen Vorgaben sich jedes Kreditinstitut halten muss. Hält das Kreditinstitut sich also nicht an die gesetzlichen Vorgaben, so kann der Verbraucher seinen Vertrag noch nach Jahren widerrufen.

Betroffene Kunden können beim Widerruf vom sog. "Widerrufsjoker" Gebrauch machen

Kunden des DB- Verlages können beim Widerruf ihres Vertrages durch den sog. "Widerrufsjoker" gleich mehrfach profitieren. Dies liegt daran, dass zum einem die sog. Vorfälligkeitsentschädigung im Falle des Widerrufes nicht fällig wird. Diese kann von der Bank regelmäßig im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Verbraucher erhoben werden - jedoch nicht im Falle eines Widerrufes. Die Vorfälligkeitsentschädigung hat als Ziel, die im Falle einer Kündigung entstehenden Leistungsausfälle auszugleichen. Dadurch würde im Falle einer Kündigung eine Umschuldung meist wirtschaftlich sinnlos. Zudem sind die Altkredite meist mit sehr hohen Zinsen belastet. Dadurch, dass sich die Zinsen momentan in einem historischem Tief befinden, kann der Verbraucher bei einer Umschuldung Beträge in bis zu einem freistelligen Bereich sparen.

Kunden des DB Verlages werden fehlerhaft über den Beginn der Widerrufsfrist informiert

In der dem Darlehensvertrag beiliegenden Widerrufsbelehrung wird der Darlehensnehmer von dem DB Verlag zum Beginn der Widerrufsfrist wie folgt informiert: "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat".

Diese Belehrung zum Fristbeginn ist für einen Verbraucher unverständlich und damit unzulässig. Der Darlehensnehmer muss aus der Widerrufsbelehrung selbst heraus erkennen und bestimmen können, wann die für ihn geltende Widerrufsfrist tatsächlich zu laufen beginnt. Anhand Ihrer Angaben kann er dies aber nicht. Um den Fristbeginn sicher bestimmen zu können, müsste sich ein Verbraucher, erst einmal den Gesetzestext des § 492 BGB lesen, um dessen Inhalt vollständig erfassen und auswerten zu können. Dies kann aber keinesfalls von einem rechtsunkundigen Laien erwartet werden, weswegen die Widerrufsbelehrung bereits gegen das sog. Deutlichkeitsgebot verstößt und somit fehlerhaft ist.

DG Verlag belehrt seine Kunden außerdem fehlerhaft über die Widerrufsfolgen

Unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" belehrt der DG Verlag seine Kunden nur einseitig über die Widerrufsfolgen. Diese Belehrung ist falsch, da sie keine Auskunft darüber gibt, dass auch die Bank einer Rückzahlungsfrist unterworfen ist. Gemäß den gesetzlichen Vorschrift aus § 357 Abs. 1 BGB beträgt die Rückerstattungsfrist 30 Tage und beginnt im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dessen Widerrufserklärung, im Hinblick auf eine Erstattungspflicht der Bank mit dem Zugang dieser Widerrufsbelehrung. Wenn nun eine Widerrufsbelehrung nur einseitig die Zahlungsfrist für eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers angibt, könnte dies für den Verbraucher den Schluss nahelegen, die 30-tägige Zahlungsfrist gelte für die Zahlungsverpflichtungen der Bank eben nicht. Der Verbraucher bleibt somit bezüglich der Rückzahlungsfrist der Bank im Unklaren. Nach der Rechtsprechung ist es aber ein wesentliches Interesse des Verbrauchers, unmissverständlich und ohne weitergehende eigene Nachforschungen darüber informiert zu werden, innerhalb welcher Frist die Bank die Erstattung etwaiger Zahlungen an den Verbraucher vorzunehmen hat.

Kunden des DB Verlages sollten ihren Darlehensvertrag am besten noch heute widerrufen

Die falsch belehrten Kunden vom DB Verlag sollten ihre Verträge möglichst zeitnah widerrufen. Dies liegt daran, dass das so.g "ewige Widerrufsrecht" von Gesetzgeber im April 2016 bundesweit eingeschränkt worden ist. Nach einer von der schwarz- roten Koalition eingebrachten verabschiedeten Gesetzesänderung, welche ab April 2016 in Kraft ist, beträgt das Widerrufsrecht im Falle einer falschen Widerrufsbelehrung demnach nur noch ein Jahr und 14 Tage. Für solche Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung beschlossen wurden, besteht bis zum 21. Juni 2016 noch die Möglichkeit von dem sog. "ewigen Widerrufsrecht" Gebrauch zu machen.

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