Widerrufsjoker auf der Zielgeraden – Frist bis 21. Juni 2016 nutzen

Widerrufsjoker auf der Zielgeraden – Frist bis 21. Juni 2016 nutzen
26.04.201695 Mal gelesen
Der Widerrufsjoker biegt auf die Zielgerade ein. Wer sein zwischen 2002 und 2010 geschlossenes Immobiliendarlehen noch widerrufen möchte, sollte jetzt handeln. Denn ab dem 21. Juni ist der Widerruf der Altverträge nicht mehr möglich.

"Haben die Banken bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, wurde dadurch in den meisten Fällen die in der Regel 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt, d.h. die Verbraucher hatten ein unbefristetes Widerrufsrecht. Leider wurde mit der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie dieses wichtige Verbraucherrecht vom Gesetzgeber stark beschnitten und der Widerruf dieser Altverträge ist nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich", erklärt Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Es bleiben also nur noch wenige Wochen Zeit, um den Widerrufsjoker zu ziehen und von den derzeit günstigen Zinsen zu profitieren und günstig umzuschulden.

Diese Frist können die Verbraucher aber nach wie vor unverändert nutzen. Die Chancen für einen erfolgreichen Widerruf stehen in den meisten Fällen gut. Das liegt nicht nur daran, dass die Banken und Sparkassen bei der Vergabe von Immobiliendarlehen reihenweise fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet haben, sondern auch daran, dass die Rechtsprechung der Gerichte überwiegend verbraucherfreundlich ist. "Da der Widerruf für die Banken ein schlechtes Geschäft ist, weigern sie sich häufig, den Widerruf zu akzeptieren. Allerdings haben sie dafür kaum Argumente", so Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt. Denn in etlichen Gerichtsurteilen wurden den Argumenten der Banken wie Verwirkung des Widerrufsrechts oder treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts längst der Zahn gezogen. Auch ist es nach einem BGH-Urteil unerheblich, aus welchen Beweggründen der Verbraucher widerruft. "Im Klartext: Widerruft der Verbraucher den Darlehensvertrag, um durch die aktuell niedrigen Zinsen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ist das kein Verstoß gegen Treu und Glauben", erklärt Dr. Perabo-Schmidt.

Voraussetzung für einen erfolgreichen Widerruf ist, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Das ist zwar oft aber nicht immer der Fall. Das macht es für den Verbraucher schwierig. Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de und bietet eine kostenlose Überprüfung der Widerrufsbelehrung an. Die nächste Informationsveranstaltung bietet sie am 11. Mai um 18.30 Uhr in den Kanzleiräumen in Wiesbaden an.

 

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

 

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Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt

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