Wohnimmobilienkreditrichtlinie: Darlehen rechtzeitig bis 21. Juni 2016 widerrufen

Wohnimmobilienkreditrichtlinie: Darlehen rechtzeitig bis 21. Juni 2016 widerrufen
25.04.2016327 Mal gelesen
Mit der Umsetzung der neuen EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurde auch das Aus für den Widerrufsjoker beschlossen. Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, können nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden.

"Bis zu diesem Datum kann der Widerrufsjoker bei Altdarlehen aber noch gezogen werden. An den Voraussetzungen hat sich nichts geändert: Der Widerrufsjoker sticht, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat", sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG LLP. Und die Wahrscheinlichkeit, dass die Bank oder Sparkasse bei zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobilienfinanzierungen ihre Kunden nicht ordnungsgemäß über die Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt hat, ist groß. Bei rund 80 Prozent der Immobiliendarlehen aus diesem Zeitraum soll die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein, haben Untersuchungen der Verbraucherzentrale Hamburg ergeben.

In den meisten Fällen können diese Darlehen auch heute noch widerrufen werden. Denn Folge der fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist, dass die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde. Ursprünglich haben die Verbraucher dadurch ein sog. ewiges Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht hat die Bundesregierung nun aber deutlich beschnitten. Dadurch ist der Widerruf der Altverträge ist nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich.

Verbraucher haben also noch gut acht Wochen Zeit, ihr Immobiliendarlehen zu widerrufen, günstig umzuschulden und von den anhaltend niedrigen Zinsen zu profitieren. "Betrachtet man die Zinsentwicklung in den vergangenen Jahren kann durch den erfolgreichen Widerruf schnell eine Ersparnis im fünfstelligen Bereich zusammenkommen. Im Endeffekt hängt die Ersparnis natürlich von der Kredithöhe und den vereinbarten Zinskonditionen ab", erklärt Rechtsanwalt Krajewski.

Der Widerruf eines Immobiliendarlehens ist in den meisten Fällen dann möglich, wenn die Bank oder Sparkasse eine Widerrufsbelehrung verwendet hat, die von der jeweils gültigen Musterbelehrung inhaltlich oder in der äußeren Gestaltung abweicht. "Schon geringe Abweichungen reichen aus, damit die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde", so Rechtsanwalt Krajewski. Für den Verbraucher ist es allerdings nicht einfach zu erkennen, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Daher bietet die Kanzlei SOMMERBERG eine kostenlose Erstberatung an und prüft, ob die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerruf gegeben sind.

Sie erreichen uns unter Tel: 0421 / 301 679 0.

 

Mehr Informationen: http://www.sommerberg-llp.de/widerruf-kredit/

 

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