Zahlreiche Widerrufsbelehrungen der Commerzbank AG fehlerhaft!

Zahlreiche Widerrufsbelehrungen der Commerzbank AG fehlerhaft!
12.03.2016814 Mal gelesen
Durch fehlerhaft erfolgte Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherdarlehensverträgen der Commerzbank AG haben betroffene Verbraucher ein "ewiges" Widerrufsrecht. Hierdurch ist eine einfache Umschuldung möglich!

Zahlreiche Widerrufsbelehrungen der Commerzbank AG fehlerhaft!

Kreditnehmer der Commerzbank AG wurden zahlreich und über einen langen Zeitraum hinweg, unzulässig und fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen belehrt. Das bietet betroffenen Kunden jedoch die Möglichkeit, ihren vor Jahren abgeschlossenen Kredit noch heute zu widerrufen. Weicht ein Kreditinstitut nämlich von der seit 2002 geltenden Musterwiderrufsbelehrung ab und belehrt seine Kunden mithin nicht korrekt, fängt die herkömmliche Widerrufsfrist von 14 Tagen erst gar nicht an zu laufen. Kreditnehmer habe also noch heute die Chancen ihren Alt-Kredit zu widerrufen!

Das "ewige" Widerrufsrecht verhilft Ihnen zu einer günstigen Umschuldung

Die Option, seinen Verbraucherdarlehensvertrag auch nach Jahren noch zu widerrufen, wird im Sprachgebrauch auch als "ewiges" Widerrufsrecht oder "Widerrufsjoker" bezeichnet. Und dieses "ewige" Widerrufsrecht verschafft Ihnen die Möglichkeit einer kostengünstigen Umschuldung ihres Altkredits. Anders als bei einer Kündigung eines Kreditvertrags, fällt bei einem Widerruf eines solchen Vertrags keine sog. Vorfälligkeitsentschädigung ggü. der Bank an. Der Vertrag wird lediglich rückabgewickelt. Deswegen können Kreditnehmer bei einer fehlerhaft erfolgten Belehrung auf diese Art und Weise ihren zu hohen Zinsen abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen und dann einen neuen, zu weitaus niedrigeren Zinsen, abschließen und dadurch bares Geld sparen!

Schnelles Handeln ist geboten

Ein schnelles Handeln des Verbrauchers ist jedoch geboten! Ein Gesetzesentwurf, den das Bundeskabinett bereits Ende Januar beschloss, könnte die Ausübung des "ewigen" Widerrufsrecht schon ab Mitte des Jahres unmöglich machen. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass dem Widerrufsrecht auch bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen eine absolute Widerrufsfrist von drei Monaten auferlegt wird. Darüber hinaus soll die Ausübung des Widerrufsrecht für in der Vergangenheit abgeschlossene Kredite zum letzten Mal am 21. Juni 2016 möglich sein.

Commerzbank AG weicht vom gesetzlichen Muster ab und verliert Vertrauensschutz

Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Widerrufsrechts ist aber, dass das jeweilige Kreditinstitut die Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers nicht unverändert übernommen hat. In einem solchen Fall genießt die Bank nämlich einen Vertrauensschutz, die sie vor der Ausübung des "Widerrufsjokers" schützt. Die Commerzbank AG weicht in ihren Widerrufsbelehrungen jedoch mehrfach vom gesetzlichen Muster ab. Zunächst verwendet sie nicht zulässige und dem Muster nicht entsprechende Zwischenüberschriften. Darüber hinaus ist die Widerrufsbelehrung der Commerzbank AG unrichtig, weil sie zur Musterbelehrung eine Abweichung aufweist, die den Verbraucher ungenügend und falsch über den Beginn des Fristlaufs belehrt. Weiter enthält die Widerrufsbelehrung des Kreditinstituts inhaltliche Änderungen, nach denen, der Fristbeginn von weiteren Faktoren abhängig gemacht wird. Dies ist, wie durch ein BGH Urteil aus dem Jahre 2014 bestätigt, unzulässig.

Schwer verständliche Formulierungen verwirren Verbraucher

Die Commerzbank nutzt in ihren Belehrungen tatsächlich auch Formulierungen die den Verbraucher in seiner Rechtsfindung eindeutig behindern und damit gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen. Die dem Verbraucher vorgelegte Widerrufsbelehrung enthält Formulierungen, die eine Abweichung vom gesetzlichen Muster darstellt und den Verbraucher als juristischen Laien in die Irre führen, ihn sogar an seiner Ausübung des Widerrufsrechts hindern könnten. Der Kreditnehmer wird außerdem nur darauf hingewiesen, welche Pflichten sich aus einem Widerruf für ihn ergeben, nicht jedoch darauf, welche Pflichten auch das Kreditinstitut zu erfüllen hat. Ein solcher Hinweis ist laut dem BGH jedoch unentbehrlich, weil die Bank nach den vertraglichen Fälligkeitsbestimmungen Zahlungen bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist leisten müsste. Darüber hinaus wird der Verbraucher nicht darüber aufgeklärt, innerhalb welcher Fristen etwaige Rückgewähransprüche zurückzuerstatten sind. Dies verstößt gegen das wesentliche Interesse des Verbrauchers.

Widerrufsbelehrung anderer Kreditinstitute, die ähnliche Fehler enthalten:

  • DG Verlag 2003 bis 2010

  • Münchener Hypothekenbank eG 2007 bis 2009

  • BHW 2004 bis 2010

  • DSL Bank 2006 bis 2010

  • Deutsche Bank 2002 und 2003

  • Sparkassenverlag 2002



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