In der Urteilsbegründung hat das Landgericht darauf verwiesen, dass auf Seiter der Bausparkasse ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB während der Ansparphase nicht entstehen kann, da hierdurch der vertraglich garantierte Anspruch des Bausparers auf ein Bauspardarlehen vereitelt würde. Zwar sei ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nicht grundsätzlich ausgeschlossen, insbesondere wenn der Bausparer die vereinbarte Bausparsumme voll angespart hat. Weiter hat das Gericht festgestellt, dass der Bausparkasse insoweit auch das gesetzliche Kündigungsrecht aus § 488 Abs. 3 BGB hier nicht zusteht, als es ihr verwehrt ist, die sog. Bonuszinsen bei der Frage der Vollbesparung zu dem Bausparguthaben hinzu zu addieren. Aus der grundsätzlichen Unkündbarkeit des Bauspardarlehens folgt nämlich, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen darf, wenn sie dadurch dem Bausparer den Anspruch auf das Tilgungsdarlehen entzieht. Der Bausparvertrag ist mithin so lange unkündbar, wie die Inanspruchnahme eines Tilgungsdarlehens möglich ist.
Die Rechtsprechung wird sicherlich solange uneinheitlich bleiben, bis der Bundesgerichtshof ein Machtwort sprechen und die Kündigungen der Bausparkassen jedenfalls in den Fällen, in denen der Bausparer noch Anspruch auf ein Bauspardarlehen hat, für unwirksam erklären wird. Ein erstes Verfahren wegen der Kündigung eines Bausparvertrags ist bereits beim BGH anhängig, wobei mit einer Entscheidung aber wohl erst in 2017 zu rechnen sein dürfte.
Unseres Erachtens dürften die Kündigungen der Bausparkassen sämtlich unwirksam sein, wobei die Bausparkassen jedoch bislang an ihren Kündigungen festhalten und es ausnahmslos auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen. Für eine erste unverbindliche Prüfung der Erfolgsaussichten stehen wir allen Betroffenen gern zur Verfügung, wie wir selbstverständlich auch für Rechtsschutzversicherte die Deckungsanfrage übernehmen.
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