Paukenschlag des OLG Celle – Widerrufsbelehrungen der Sparkassen sind ganz überwiegend fehlerhaft und Verträge damit widerrufbar!

Paukenschlag des OLG Celle – Widerrufsbelehrungen der Sparkassen sind ganz überwiegend fehlerhaft und Verträge damit widerrufbar!
30.01.2016633 Mal gelesen
Mit Hinweisbeschluss vom 18.01.2016 weist das OLG Celle die Kreissparkasse Verden auf die Fehlerhaftigkeit des Widerrufsbelehrungsmusters des Sparkassenverlages (Fassung Juli 2008) hin...

Mit Hinweisbeschluss vom 18.01.2016 weist das OLG Celle die Kreissparkasse Verden auf die Fehlerhaftigkeit des Widerrufsbelehrungsmusters des Sparkassenverlages (Fassung Juli 2008) hin.
Bundesweit haben Sparkassen über einen längeren Zeitraum dieses Belehrungsmuster vom Deutschen Sparkassenverlag übernommen. Die strengen Deutlichkeitsanforderungen des BGH berücksichtigte der Sparkassenverlag jedoch nicht und versah den vom Gesetzgeber vorgegeben Musterwiderrufstext zum einen
- mit eigenen Fußnotenzusätzen und zum anderen
- mit verwirrenden Leerstellen (also Textauslassungen).
Vergleichbare verwirrende Textauslassung findet sich in den Belehrungsmustern der Sparkassen in den Jahren 2002 - 2010 sehr häufig. Zum Beispiel in dem Muster des Deutschen Sparkassenverlages
- in der Fassung Oktober 2002
in der Fassung August 2005

Die im Belehrungsmuster der Sparkassen in der Fassung Juli 2008 hier durch einen Pfeil markierte Leerstelle im ersten Satz zur Widerrufsfrist (als leeres, weiß unterlegtes Feld) im Text der Widerrufsbelehrung vermittelt dem Leser den Eindruck, es fehle an dieser Stelle eine erforderliche Ergänzung. Dies ist aber unzulässig und verwirrend für den Verbraucher, der durch die Belehrung klipp und klar Kenntnis von seinem legitimen Widerrufsrecht erlangen soll, wie es der Bundesgerichtshof stets verbraucherfreundlich verlangt. Gerade dann wenn die anderen weißen Felder in der Widerrufsbelehrung individuell auszufüllen sind (und im Einzelfall regelmäßig auch ausgefüllt wurden).
Hinsichtlich dieser nicht ausgefüllten Leerstelle, die wir stets den Sparkassen als verwirrend vorhalten, stellt nun das OLG Celle Folgendes fest: "Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Leerstelle nach Benennung der Widerrufsfrist stellt sich aus Sicht des Verbrauchers als verwirrend dar. Für den Verbraucher wird nicht erkennbar, ob die in dem Vordruck enthaltene Frist von 2 Wochen tatsächlich maßgeblich für das zugrundeliegende Vertragsverhältnis ist, oder ob es sich um eine versehentliche Auslagerung von weiteren Angaben handelt. Der Verbraucher kann insoweit von einer Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werden, weil er nicht beurteilen kann, ob weitere Ergänzungen vorgesehen waren. Da jedes andere grafische weiß unterlegte Feld in der Widerrufsbelehrung durch die Beklagte (Kreissparkasse) individuell ergänzt worden ist, könnte für den Verbraucher der Eindruck entstehen, die erhaltende Widerrufsbelehrung sei nicht vollständig. Die Unklarheit, ob die Beklagte (Kreissparkasse) als Verwenderin der konkreten Widerrufsbelehrung unter Umständen einen rechtlich erheblichen Zusatz absichtlich weggelassen oder bloß vergessen hat, ist geeignet, erhebliche Missverständnisse über die Widerrufsfrist auszulösen."


In dem gleichen Hinweisbeschluss stellt das OLG fest, dass sich die Sparkasse nicht auf eine Schutzwirkung durch Verwendung des gesetzlichen Musters berufen kann, wenn sie in ihre Formulare auch Fußnoten in die Widerrufsbelehrung übernommen haben. Diese nur beispielhaft oben genannten Formulare des Deutschen Sparkassenverlages wurden unkritisch von den meisten Sparkassen bundesweit übernommen, was ihnen jetzt "auf die Füße fällt".


In dem Hinweisbeschluss des OLG Celle wird zudem festgestellt, dass Postfachadressen im Rahmen der Adressangabe einer Widerrufsbelehrung ungenügend sind, da diese keine ladungsfähige Anschrift darstellen.


Handlungsempfehlung:
Alle Sparkassenkunden bundesweit, die im Zeitraum von 2002 bis 2010 einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, sei es, dass dieser noch läuft oder bereits im Wege der Kündigung oder im Wege der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst wurde, sollten ihre Widerrufsbelehrung prüfen. Sofern die oben aufgeführten Formulare des Sparkassenverlages (vgl. Anlage) als Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag verwendet wurden, bestehen sehr gute Aussichten, aus dem Vertrag herauszukommen bzw. eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung heraus zu verlangen.


Anmerkung:
Dieser Hinweisbeschluss ist aus Sicht der Kanzlei Kaufmann, die diesen Beschluss erwirkt hat, die logische Konsequenz aus der strengen Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an Verbraucherwiderrufsbelehrungen. Obwohl diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH von vielen Instanz-Gerichten bislang nicht konsequent angewendet wird, setzt sie sich zunehmend gegen erhebliche Lobbyarbeit der gesamten Kreditwirtschaft durch. Der aktuelle Beschluss des OLG Celle ist hierfür ein gutes Beispiel und für die Sparkassen bundesweit eine herbe Niederlage mit großer Tragweite.
Der Hinweis des OLG Celle sollte alle Sparkassenkunden wachrütteln, ihre Darlehensverträge aus den Jahren ab 2002 zu überprüfen oder fachanwaltlich überprüfen zu lassen! Außerdem drängt die Zeit: Zum 21. März 2016 soll ein neues Gesetz in Kraft treten, das den so genannten "Widerrufsjoker" aus dem Spiel nimmt. Verträge, die nach 2002 geschlossen wurden, können dann nicht mehr mit dem Argument "Fehlerhafte Widerrufsbelehrung" widerrufen werden.

Bankkunden die ihr Widerrufsrecht bislang nicht haben fachanwaltlich prüfen lassen, sollten spätestens jetzt aufwachen!

Achim, 25.01.2016