BGH: Kunde nicht automatisch Schuld bei missbräuchlichen Online-Buchungen

BGH: Kunde nicht automatisch Schuld bei missbräuchlichen Online-Buchungen
28.01.2016154 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Verbraucher bei strittigen Überweisungen im Online-Banking mit Urteil vom 26. Januar 2016 gestärkt (Az.: XI ZR 91/14).

Die Fälle sind bekannt: Plötzlich verschwinden Beträge vom Konto. Der Kontoinhaber kann sich aber nicht erinnern, dass er selbst oder jemand in seinem Auftrag eine Überweisung online getätigt hat. Das Geld muss jedoch nicht weg sein. Denn der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat mit seinem aktuellen Urteil die Position des Verbrauchers bei strittigen Online-Überweisungen erheblich gestärkt.

Denn die Bank kann sich bei strittigen Überweisungen beim Online-Banking nicht einfach darauf berufen, dass eine Identifizierung mit gültiger PIN- und TAN-Nummer vorlag. Sie muss auch beweisen, dass ihr Sicherungssystem zum Zeitpunkt der Überweisung unüberwindbar war und einwandfrei fehlerfrei funktioniert hat. Ein Hacker-Angriff muss also praktisch ausgeschlossen sein. Dem Konto-Inhaber kann nicht einfach grob fahrlässiges Verhalten unterstellt werden. Auch nicht bei einem Beweis des ersten Anscheins.

In dem konkreten Fall hatte es eine Störung im Online-Banking-System einer Sparkasse gegeben. Eine Folge davon war, dass dem Geschäftsgirokonto eines Fitness-Studios insgesamt ca. 240.000 Euro aus ungeklärten Gründen überwiesen wurden. Unter Verwendung von PIN- und TAN-Nummer, über die der Geschäftsführer des Studios verfügte, wurde ein Großteil der Summe auf das Konto eines Rechtsanwalts überwiesen, noch ehe die Sparkasse die Überweisungsaufträge stornieren konnte. Als sie die Überweisungen später zurückbuchte, wies das Geschäftsgirokonto des Studios einen entsprechenden Soll-Betrag auf. Diesen Betrag forderte das Geldinstitut nun von dem Fitness-Studio. Damit hatte die Sparkasse in den ersten Instanzen auch Erfolg.

Der BGH hat die Urteile aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob das Sicherungssystem der Sparkasse einwandfrei funktioniert hat.

Rechtsanwalt Markus Jansen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT: "Es muss abgewartet werden, wie die Entscheidung des OLG nun ausfallen wird. Bei ähnlichen Fällen sollten Bankkunden juristischen Rat suchen. Sonst kann es schnell teuer werden."

 

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