Bausparverträge: Strafzins bei Altverträgen für künftiges Bauspardarlehen?

Bausparverträge: Strafzins bei Altverträgen für künftiges Bauspardarlehen?
14.01.2016195 Mal gelesen
Bausparkassen könnten laut Berichterstattung der Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) dazu übergehen, von Bausparkunden mit zuteilungsreifen Altverträgen Bereitstellungszinsen zu verlangen. Dies vermutet laut FAZ die Verbraucherzentrale des Saarlandes.

Bausparkassen könnten laut Berichterstattung der Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) dazu übergehen, von Bausparkunden mit zuteilungsreifen Altverträgen Bereitstellungszinsen zu verlangen. Dies vermutet laut FAZ die Verbraucherzentrale des Saarlandes. Danach verlange die LBS in Münster von einer Bausparkundin einen Zinsausgleich in Höhe von 2 Prozent für den Darlehensanspruch aus dem Bausparvertrag. Hingegen sei die Zuteilung des Bauspardarlehens von der Kundin noch gar nicht beantragt worden. Der Vertrag stamme aus dem Jahr 1983, sei zuteilungsreif und zu ca. 51 % mit Guthaben angespart. Der Guthabenzins der Kundin betrage 2,5 %. Die LBS aus Münster dementierte gegenüber der FAZ, dass man die Kunden mit solchen Zinsforderungen auf nicht zugeteilte Darlehen aus Altverträgen drängen wolle.

Bislang haben Bausparkassen angesparte und zuteilungsreife Bausparverträge mit hoher Guthabenverzinsung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt. Ist der Bausparvertrag noch nicht bis zur Bausparsumme angespart, ist die Kündigung nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte rechtswidrig. Hintergrund der anhaltenden Kündigungswelle ist es, dass Altverträge mit hoher Guthabenverzinsung die Bausparkassen belasten. Aufgrund der Niedrigzinsphase sind reguläre Baudarlehen der Kreditinstitute günstiger als viele Bauspardarlehen der Bausparkassen. Folglich werden immer weniger Bauspardarlehen abgerufen. Damit haben die Bausparkassen weniger Zinsertrag aus Bauspardarlehen.

Sollten Bausparkassen nunmehr tatsächlich dazu übergehen, für das noch nicht zugeteilte Darlehen Zinsen zu verlangen, ist dies nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte in der Regel ebenso nicht vertraglich vorgesehen und damit ebenso rechtswidrig. Zwar sehen die meisten Allgemeinen Bausparbedingungen grundsätzlich Bereitstellungszinsen für das Bauspardarlehen vor. Dies gilt allerdings nur für das zugeteilte und danach bereitgehaltene Bauspardarlehen. Hat der der Bausparer die Zuteilung noch gar nicht angenommen und liegt damit auch keine verbindliche Zusage der Bausparkasse vor, ein Darlehen zuzusagen, besteht grundsätzlich kein Rechtsgrund für eine Verzinsung des Darlehensanspruchs. Mithin sollten Bausparer solchen Zinsforderungen zumindest widersprechen.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Anlegern und Bankkunden im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert.