Bausparvertrag: Bundesregierung will Bausparkassen die Kündigung nicht erleichtern

Bausparvertrag: Bundesregierung will Bausparkassen die Kündigung nicht erleichtern
08.09.2015134 Mal gelesen
Die Bundesregierung will den Bausparkassen unter die Arme greifen und die Refinanzierung erleichtern. Bausparer und aktuell laufende Bausparverträge sind von den angedachten Änderungen nicht betroffen.

Die Bausparkassen leiden unter der aktuellen Niedrigzinsphase. Das bekommen auch Bausparer mit Altverträgen zu spüren. Bausparkassen versuchen sich von diesen relativ hoch verzinsten Altverträgen zu trennen und kündigen diese. Die Bundesregierung plant, die Bausparkassen bei der Bewältigung der andauernden Niedrigzinsphase zu unterstützen. "Die Kündigung von Altverträgen soll aber nicht erleichtert werden", sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Kanzlei Cäsar-Preller Wiesbaden.

Angedacht ist etwa, dass sich die Bausparkassen durch die Emission von Hypothekenpfandbriefen oder durch die Vergabe von Baudarlehen außerhalb des klassischen Bausparvertrags besser finanzieren können, berichtet u.a. das Handelsblatt. Derzeit werde an einem Gesetzesentwurf gearbeitet. Ein entsprechendes Gesetz könne 2016 in Kraft treten.

In die laufenden Bausparverträge will der Gesetzgeber nicht eingreifen. Daher werden Bausparkassen wahrscheinlich weiter versuchen, Altverträge zu kündigen, um nicht die vergleichsweise hohen Zinsen zahlen zu müssen. Rund 200.000 Verträge sollen die Bausparkassen bereits gekündigt haben. Betroffen sind in der Regel Bausparverträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, das Darlehen aber nicht vom Bausparer abgerufen wurde. Dabei argumentieren die Bausparkassen häufig damit, dass diese Verträge ihrem ursprünglichen Zweck - der Aufnahme eines Bauspardarlehens - nicht mehr dienen. Rechtlich berufen sie sich dabei auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Demnach kann der Darlehensnehmer ein Darlehen spätestens zehn Jahre nach dem vollständigen Empfang des Darlehens kündigen. "Es ist allerdings äußerst umstritten, ob sich Bausparkassen überhaupt auf diese Regelung berufen können. Denn ursprünglich sollte sie dem Verbraucher als Darlehensnehmer dienen. Die Bausparkassen versuchen den Spieß umzudrehen und sich selbst als Darlehensnehmer darzustellen. Eine sehr fragwürdige Argumentation", so Rechtsanwalt Bernhardt.

Die Verbraucher müssen die Kündigung ihrer alten Bausparverträge auch nicht klaglos hinnehmen. Das Amtsgericht Ludwigsburg hat mit Urteil vom 7. August 2015 zu Gunsten eines Bausparers entschieden (Az.: 10 C 1154/15). Nach dieser Entscheidung steht die Kündigung eines Darlehensvertrags nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur Privatleuten zu. Auch könne die Zuteilungsreife nicht mit dem vollständigen Empfang des Darlehens gleichgesetzt werden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher, die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags wehren wollen.

Mehr Informationen: www.anlegerschutz-news.de

 

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Rechtsanwalt Christof Bernhardt

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