Wichtige Entscheidung für Anleger, die wegen fehlerhafter Anlageberatung klagen

Wichtige Entscheidung für Anleger, die wegen fehlerhafter Anlageberatung klagen
09.07.2015186 Mal gelesen
Ein aktuelles BGH-Urteil stellt fest: Die verjährungshemmende Wirkung eines Güteantrags erfasst auch die Pflichtverletzungen, die im darauffolgenden Klageverfahren erstmalig gerügt werden.

Der III. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 18.06.2015 (Az. III ZR 303/14) entschieden, dass ein Anleger, der den Lauf der Verjährung durch einen inhaltlich hinreichend individualisierten Güteantrag rechtzeitig gehemmt hat, nicht zwingend schon im Güteantrag alle Pflichtverletzungen benennen muss, die er dem Anlageberater/-vermittler im (späteren) Klageverfahren vorwerfen wird.

Eine Rechtsauffassung, die ich teile. 2014 habe ich gemeinsam mit meinem Kollegen Rechtsanwalt Alexander Fuxman eine entsprechende Urteilsanmerkung in der Fachzeitschrift  "EWiR - Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht" veröffentlicht, auf die sich der BGH in seiner Urteilsbegründung am 6. Juli 2015 bezog.

Die Karlsruher Richter konstatierten in der Leitsatzentscheidung, dass auch diejenigen Pflichtverletzungen, die im Klageverfahren erstmalig gerügt werden, von der verjährungshemmenden Wirkung des Güteantrags (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) umfasst werden.

Der Umfang der Hemmungswirkung werde durch den prozessualen Streitgegenstand bestimmt. Diese prozessuale Streitgegenstand ergibt sich bei Anlageberatungsfällen aus dem (vom Antragssteller vorgetragenen) Beratungsgespräch, das nach dem Urteil des BGH wiederum alle materiell-rechtlichen Ansprüche (=Pflichtverletzungen) erfasst und nicht aufzuspalten ist.

Verschiedene Aufklärungs- und Beratungsdefizite aufgrund dieses Beratungsgesprächs, die jeweils für sich den Schadensersatzanspruch begründen, bleiben Bestandteil eines in tatsächlicher Hinsicht einheitlichen Lebensvorganges, begründet der BGH in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 (III ZR 303/14).

Mit der vorgenannten Streitgegenstandsdefinition folgt - wie auch der XI. Zivilsenat - nunmehr auch der III. Senat des Bundesgerichtshofs der Rechtsauffassung von mzs Rechtsanwälte und nimmt unter Rn. 10 ausdrücklich auf unsere Urteilsanmerkung in der Fachzeitschrift  "EWiR - Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht" 2014, 163, 164, Bezug.

Ich bin sehr zufrieden über das Urteil. Die Reichweite des prozessualen Streitgegenstandsbegriffes war in der Instanzrechtsprechung sehr umstritten. Zahlreiche Gerichte folgten einer restriktiven und engen Auslegung, vermutlich auch, um die Verfahren einem schnellen und damit zeitsparenden Ende mittels Annahme von Verjährung zuzuführen. Es freut mich, dass der BGH nunmehr für Klarheit sorgt und sich dabei zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung ganz ausdrücklich auch auf meinen mit dem Kollegen Fuxman verfassten Beitrag in einer juristischen Fachzeitschrift stützt.