HAHN Rechtsanwälte: „Deutsche Kreditbank AG hat in zahlreichen Darlehensverträgen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet “

HAHN Rechtsanwälte: „Deutsche Kreditbank AG hat in zahlreichen Darlehensverträgen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet “
26.06.2015124 Mal gelesen
Hamburg, 25.06.2015 Der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn hat aufgrund von umfangreichen Prüfungen festgestellt, dass zahlreiche Immobiliendarlehensverträge der Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft (DKB) eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten.

Deshalb haben einige Kunden der DKB mit HAHN Rechtsanwälte Kontakt aufgenommen und wollen ihre Immobiliendarlehensverträge widerrufen. Die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen der DKB ergibt sich aus Folgendem: In zahlreichen Widerrufsbelehrungen heißt es: "Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."

"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine solche Belehrung fehlerhaft, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Frist belehrt", sagt Anwalt Hahn. Denn die Verwendung des Wortes "frühestens" ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginne. Das bedeutet, dass der Beginn des Fristablaufs gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhänge. Der Verbraucher werde jedoch im Unklaren gelassen, welche weiteren Umstände das sein sollen. Auch auf den Wortlaut der einschlägigen Musterbelehrung nach der BGB-Info-Verordnung, der Gesetzesfiktion zukommt, könne sich die DKB nicht berufen, weil ihre Widerrufsbelehrung dem Muster nicht wortgleich entspricht. Zahlreiche Instanzgerichte haben laut Hahn eine entsprechende Formulierung in Widerrufsbelehrungen als irreführend und damit unwirksam angesehen.

"Entspricht die Widerrufsbelehrung inhaltlich und/oder gestalterisch nicht den rechtlichen Vorgaben oder wurde sie unterlassen, steht dem Verbraucher noch immer Widerrufsrecht zu," so Anwalt Hahn weiter. Und das gelte für alle Darlehensverträge, die nach dem 1. November 2002 geschlossen worden sind. Ein Widerruf rechnet sich laut Hahn angesichts der aktuell sehr niedrigen Zinsen in vielen Fällen. So bringt eine Rückabwicklung eines Darlehensvertrages einen erheblichen Zinsvorteil und lässt die Vorfälligkeitsentschädigung entfallen. Der Verbraucher könne dann einen neuen Darlehensvertrag zu den aktuell sehr niedrigen Zinsen abschließen.

Wie der Widerruf eines Darlehensvertrages erfolgreich durchgesetzt werden kann, darüber informiert HAHN Rechtsanwälte auf einer kostenfreien Veranstaltungsreihe. Außerdem bietet HAHN Rechtsanwälte allen betroffenen Verbrauchern eine zurzeit kostenfreie Überprüfung der Immobiliendarlehensverträge auf Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung an. Generell könne nach Erfahrung von Hahn mit der darlehensfinanzierenden Bank in einigen Fällen auch eine außergerichtliche Regelung getroffen werden.

 

Mehr Informationen: http://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen

  

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HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als "häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. HAHN Rechtsanwälte vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit achtzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg, Kiel und Stuttgart.