HAHN Rechtsanwälte: „Widerrufsbelehrungen der ING-Diba AG sind bei Darlehensverträgen oft fehlerhaft“

HAHN Rechtsanwälte: „Widerrufsbelehrungen der ING-Diba AG sind bei Darlehensverträgen oft fehlerhaft“
19.06.2015220 Mal gelesen
Hamburg, 18.06.2015 Bei zahlreichen Immobilien-darlehensverträgen der ING-Diba AG ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit unwirksam. Das hat der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn festgestellt.

Deshalb haben jetzt zahlreiche Kunden der ING-Diba AG mit HAHN Rechtsanwälte Kontakt aufgenommen und wollen ihre Immobiliendarlehensverträge widerrufen. Und das aus gutem Grund. Denn in zahlreichen Darlehensverträgen der ING-Diba AG heißt es in der Widerrufsbelehrung: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."

"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Frist belehrt", sagt Anwalt Hahn. Denn die Verwendung des Wortes "frühestens" ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginne. Das heißt: Der Beginn des Fristablaufs hänge gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen ab. Der Verbraucher werde jedoch im Unklaren gelassen, welche weiteren Umstände das sein sollen. Auch auf den Wortlaut der BGB-Info-Verordnung, der Gesetzesfiktion zukommt, könne sich die ING-Diba AG nicht berufen, weil ihre Widerrufsbelehrung dem Muster nicht wortgleich entspricht. Zahlreiche Instanzgerichte haben eine entsprechende Formulierung in Widerrufsbelehrungen als irreführend und damit unwirksam angesehen.

"Entspricht die Widerrufsbelehrung inhaltlich und/oder gestalterisch nicht den rechtlichen Vorgaben oder wurde sie unterlassen, steht dem Verbraucher noch immer Widerrufsrecht zu," so Anwalt Hahn. Und das gelte für alle Darlehensverträge, die nach dem 1. November 2002 abgeschlossen worden sind. Ein erfolgreicher Widerruf rechnet sich laut Hahn. So bringt eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages einen erheblichen Zinsvorteil und lässt die Vorfälligkeitsentschädigung entfallen. Der Verbraucher könne dann einen neuen Darlehensvertrag abschließen und von den aktuellen niedrigen Zinsen profitieren.

Wie der Widerruf eines Darlehensvertrages erfolgreich durchgesetzt werden kann, darüber informiert HAHN Rechtsanwälte in einer kostenfreien Veranstaltungsreihe unter anderem in Hamburg am 26. Juni 2015, 19:30 Uhr, in The Madison Hotel Hamburg. Außerdem bietet HAHN Rechtsanwälte zurzeit allen betroffenen Verbrauchern eine kostenfreie Überprüfung von Immobiliendarlehensverträgen auf Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung an. Generell sind in Einzelfällen mit den darlehensfinanzierenden Banken auch außergerichtliche Vergleiche möglich. Gegen die ING-Diba AG hat HAHN Rechtsanwälte aktuell drei Klagen bei verschiedenen Landgerichten eingereicht.

 

Mehr Informationen: http://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen

  

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Zum Kanzleiprofil:

HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als "häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. HAHN Rechtsanwälte vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit achtzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg, Kiel und Stuttgart.