Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen: Möglichkeiten und das Verhalten der Banken

Kredit und Bankgeschäfte
28.11.2014301 Mal gelesen
Umfang der Fehlerhaftigkeit von Belehrungen bei Darlehensverträgen. Das Verhalten der Banken. Die Fehlerquellen und die Überprüfung von Belehrungen.

Auch aus Mitteilungen der Verbraucherzentrale erhält der Verbraucher einen Eindruck in welchem Umfang fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet wurden. Die Banken, die sehr viele fehlerhafte Belehrungen verwendet haben, haben ein großes Risiko und handeln und verhalten sich dementsprechend, d.h. da es bei einzelnen Banken um große Summen insgesamt geht und gerade nicht um einen einzelnen Darlehensnehmer, einem Kunden und einer fehlerhaften Belehrung, so werden die Ansprüche der Kunden in aller Regel nach einem Tätigwerden des Kunden in aller Regel abgelehnt.

Einerseits geht es um Vorfälligkeitsentschädigungen, insbesondere auch dann, wenn diese schon bezahlt wurden. Anderseits kann durch ein Widerruf bei noch bestehendem Widerrufsrecht der Vertrag gelöst werden und eine Umfinanzierung ist möglich. Dadurch können oftmals erhebliche Beträge und nicht selten Beträge im fünfstelligen Bereich "gutgemacht werden"; zum Teil durch die Rückabwicklung und zum anderen Teil durch die Umfinanzierung.

Grundlagen für das Widerufsrecht sind z.B. § 495 BGB, die Musterbelehrungen des Verordnungsgebers (Justizministerium) und die Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesgerichtshofs.

Insbesondere zwischen den Jahren 2002 und 2010 (aber auch danach) sind die Widerrufsbelehrungen in einem sehr großen Umfang fehlerhaft. Laut der Verbraucherzentrale Hamburg dürften mehr als 80% der Belehrungen fehlerhaft sein.

Einzelne Banken hier hervorzuheben macht eher wenig Sinn, da im Grunde genommen, jede einzelne Belehrung bei Wunsch bzw. Bedarf überprüft werden müsste. Der Verfasser hat zwar mit gewisse Banken ständig zu tun und könnte diese Banken sofort nennen. Dies liegt auf der Bankseite z.B. an der Verwendung einer großen Anzahl fehlerhafter Belehrungen aber z.B. auch an dem großen Umfang der Kreditvergabe der einzelnen Banken. Aber hierzu sei auch erwähnt, dass gewisse Banken ihre Belehrungen vielmals und dies sogar ohne Änderung der rechtlichen Vorgaben geändert haben und oftmals die nachfolgenden Belehrungen wiederum fehlerhaft waren.

Fehlerquellen gibt es aufgrund der unzählig verwendeten Belehrungen in einem großen Umfang. Die einzelne Fehlerhaftigkeit einer Belehrung muss auch immer vor dem Hintergrund der rechtlichen Grundlagen bewertet und eingeschätzt werden. Auch aufgrund dem Verhalten der Banken, die zum Teil in dem Sinne hoch spekulieren, dass sie darauf vertrauen, dass der Kunden nicht vor Gericht ziehen wird u.s.w. ist der Themenbereich gerade nicht so einfach wie er auf den ersten Blick erscheinen mag. Dass bei einer fehlerhaften Belehrung die Sache sozusagen zum "Selbstläufer" wird und der Kunde sozusagen automatisch ein Recht zur Rückabwicklung hat und zu seinem Recht kommt, so einfach ist die "Gleichung" nicht. Auch rechtliche Gründe, wie z.B. der Einwand der Verwirkung, den die Banken oftmals einbringen, führt eher zu einer weiteren Unsicherheit. Und bei der Frage einer möglichen Verwirkung geht es immer auch um ein Zeitmoment, d.h. dass trotz grundsätzlich unbefristeter Widerrufsmöglichkeit der Darlehensnehmer zum Tätigwerden keine Zeit verlieren sollte. Diese Aussage ist auch unabhängig von dem Umstand, dass wir derzeit ein historisches Zinstief haben.

Eine Ersteinschätzung zu einer Widerrufsbelehrung und möglichen Fehlerhaftigkeit etc. durch einen Rechtsanwalt, der in diesem Gebiet tätig ist, zu einem geringen Pauschalhonorar kann dem Darlehensnehmer generell nur empfohlen werden.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb

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Schwerpunktmäßig ist RA Ganz-Kolb auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc. vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.