Aufklärungspflicht der Banken über anfänglichen negativen Marktwert von Swapgeschäften

Aufklärungspflicht der Banken über anfänglichen negativen Marktwert von Swapgeschäften
28.10.2014211 Mal gelesen
Mit Urteil vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bank bei der Beratung im Zusammenhang mit der Empfehlung eines Swapgeschäfts ihren Kunden den sogenannten „anfänglichen negativen Marktwert“ offenlegen muss.

Auch wenn es in dem vom BGH entschiedenen Fall um eine besondere Swapkonstellation handelte, ist die Feststellung der Aufklärungspflicht auch auf andere, insbesondere weniger komplex strukturierte Swapgeschäfte übertragbar.

Entscheidend ist, dass die beratende Bank, die zugleich Vertragspartner des Swapgeschäfts ist, zwingend über einen von ihr selbst in den Vertrag einstrukturierten anfänglichen negativen Marktwert, der die Integrität der Beratungsleistung in Zweifel zieht, aufzuklären hat.

Anfänglich negative Marktwerte entstehen nicht allein aufgrund der Gewinnmarge der Bank. Vielmehr resultiert der schwerwiegende Interessenskonflikt daraus, dass die Bank das von ihr angebotene und empfohlene Swap-Produkt so konstruiert, dass sie die Geschäfte gleich zu Vertragsbeginn an den Markt abgeben kann, um nicht selbst Wettpartner ihres Kunden sein zu müssen. Um derartige Gegengeschäfte möglich zu machen, werden die Konditionen so gestaltet, dass sie für die Bank veräußerbar werden. Hierdurch entsteht der anfängliche negative Marktwert, über den zwingend - unabhängig von der Komplexität des Swapgeschäfts, somit auch bei einfachen Zinssicherungswaps (wie beispielsweise bei Payer-Swaps) aufzuklären gewesen wäre.

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung und den strengen Vorgaben des Bundesgerichtshofs zur Reichweite der Aufklärungspflicht der Banken sieht die Kanzlei Dr. Greger & Collegen für swapgeschädigte Bankkunden sehr gute Möglichkeiten, den aus derartigen Wettgeschäften bereits erlittenen finanziellen Schaden ersetzt zu bekommen bzw. die negativen Marktwerte aktuell noch laufender Swapgeschäfte nicht ausgleichen zu müssen.

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem FOCUS-Spezialheft "Deutschlands Top-Anwälte" als "Top-Wirtschaftskanzlei" in der Rubrik "Kapitalmarktrecht" ausgezeichnet wurde und in vergleichbaren Fällen bereits zahlreiche Swapgeschädigte vertritt, rät den betroffenen Bank- und Sparkassenkunden unbedingt zur Einschaltung eines auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts, um keine Zeit für die Durchsetzung ihrer Schadensersatzan-sprüche zu verlieren. Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die bereits bundesweit eine Vielzahl swapgeschädigter Bank- und Sparkassenkunden bei der Durchsetzung der ihnen zustehenden Rechte unterstützen konnte, steht den Betroffenen jederzeit gerne zur Verfügung.