AG Mönchengladbach: Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Unwirksamkeit von AGB

AG Mönchengladbach: Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Unwirksamkeit von AGB
16.09.2014380 Mal gelesen
Mit Urteil vom 13.11.2013 entschied das Amtsgericht (AG) Mönchengladbach, dass sich der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei deren Unwirksamkeit nicht auf einen Wegfall oder eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen kann (AZ.: 36 C 549/13).

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Das Gericht vertritt die Auffassung, der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingung, vorliegend war dies eine Bank, könne sich nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, wenn seine AGB unwirksam sind. Vorliegend waren die AGB der Bank wohl unwirksam, weil sie dem Kunden Bearbeitungsgebühren im Rahmen von Darlehensverträgen auferlegten.

Vorliegend verneinte das Gericht ein Vertrauen der Bank in die Wirksamkeit ihrer AGB betreffend die Bearbeitungsgebühr, welches Geschäftsgrundlage hätte werden können. Insbesondere seien die entsprechenden Vorschriften vorliegend überhaupt nicht anwendbar und selbst wenn sie dies wären, dann sei dies kein Behaltensgrund für die Bearbeitungsgebühren. Die Bank war hier von einem Darlehensnehmer auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren in Anspruch genommen worden.

Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind, dass sich diejenigen Umstände, die Grundlage des Vertrages geworden sind, nach dem Abschluss des entsprechenden Vertrages so sehr geändert haben, und dass die Parteien, hätten sie dies gewusst, den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten. Aber selbst dann kommt hinzu, dass es einem der Vertragspartner unzumutbar ist, den Vertrag beizubehalten. Unter Umstände kann dann sogar ein Rücktritt oder eine Kündigung in Betracht zu ziehen sein.

Hier komme ein Wegfall der Geschäftsgrundlage jedenfalls schon deshalb nicht in Betracht, da die betreffenden Verträge vor dem Rechtsstreit vollständig abgewickelt wurden, so das AG. Insbesondere gelte die Anpassung auch grundsätzlich nur für die Zukunft; nur in ganz besonderen Ausnahmen komme eine Vertragsanpassung für die Vergangenheit in Betracht. Hier sei jedenfalls kein Ausnahmefall gegeben, urteilte das AG.

Außerdem führte das Gericht aus, dass AGB keinen Umstand darstellen, sodass schon daran die Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsbedingung scheitern müssen, vor allem weil im Fall ihrer Unwirksamkeit die AGB schon von Anfang an unwirksam ist.

Gerade im Bank- und Kapitalmarktrecht ist entsprechendes Fachwissen sowie die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung häufig der Schlüssel zur erfolgreichen Durchsetzung etwaiger Ansprüche. AGB spielen auch hier immer wieder eine bedeutende Rolle. Ein Rechtsanwalt kann diese bei Zweifeln auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen.

Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher rechtsanwaltlich beraten lassen. Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.