Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherdarlehen und das Verhalten der Banken

Kredit und Bankgeschäfte
06.08.2014342 Mal gelesen
Vorgehen bei einer möglichen fehlerhaften Widerrufsbelehrung und das Verhalten der Banken.

Dass Widerrufsbelehrungen in einem großen Umfang insbesondere in der Vergangenheit fehlerhaft waren und Darlehensverträge deshalb noch widerrufen werden können ist zum Teil bekannt.

Die Fehlerhaftigkeit kann in einem Fall relativ schnell festgestellt werden und zu einem gewissen Teil bzw. Prozentsatz kann dies nicht so schnell festgestellt werden, da die Anforderungen gemäß der Rechtsprechung nur der Rechtsanwalt, der auch in diesem Gebiet arbeitet, feststellen kann.

Der Darlehensnehmer kann den Vertrag widerrufen. Die Erfahrung und der Rücklauf von Mandanten zeigt, dass diese Mandanten nicht bzw. nur in sehr wenigen Fällen erfolgreich sind. Wenn ein Darlehensnehmer ausnahmsweise einmal sozusagen "Glück" hatte und er sich auf seine bisherige Bank einlässt dann soll er bewusst oder unbewusst, da ihm auch die Widerrufsfolgen nicht klar sind, auf Einiges, d.h. meist auf Tausende EUR verzichten.

Hinzukommt, dass die Banken seit geraumer Zeit versuchen einen regelrechten "Kuhmarkt" zu betreiben. Konkret bedeutet dies, dass keine Bank den Widerruf anerkennt aber um einen Rechtsstreit etc. zu vermeiden etwas anbietet. Dies beginnt zum Beispiel bei einer konkreten Bank damit, dass im ersten Anschreiben ein Angebot von 50 oder 70% der Vorfälligkeitsentschädigung gemacht wird. Nach einer Ablehnung wird die Quote in einem zweiten Schreiben verringert und so fort. Diese Verfahrensweise bringen gewisse Banken auch gegenüber Rechtsanwälten ein.

Bei einem Widerruf durch den Darlehensnehmer sind mehrere Punkte zu beachten. Dies beginnt bereits bei dem Hauptpunkt, ob die Belehrung Fehler enthält und der Vertrag deshalb widerrufen werden kann. Die Gesetzeslage hat sich mehrfach geändert, die Musterbelehrungen haben sich gleichfalls mehrfach geändert, die Verwendung von Musterbelehrungen hatten Übergangszeiten, die Rechtsprechung hat sich schon aufgrund der Anforderungen an eine Belehrung gewandelt u.s.w.

Die klare Feststellung von Fehlern in einer Belehrung und die Durchsetzung des Anspruchs auf eine Rückabwicklung durch einen Widerruf kann aufgrund der Hintergründe vornehmlich ein Rechtsanwalt, der in diesem Gebiet tätig ist, übernehmen. Wobei natürlich nicht jeder Fehler in einer Belehrung dazu führt, dass ein Widerrufsrecht besteht. Hinzukommt, dass Banken unterschiedlich reagieren, d.h. insbesondere dann wenn der Darlehensnehmer aufgrund eines Widerrufs umschulden will wird der Anspruch abgelehnt und der Darlehensnehmer benötigt anwaltliche Hilfe, um seinen Anspruch durchzusetzen.

Hierzu dient eine Ersteinschätzung zu einer möglichen Widerrufsmöglichkeit. Der Verfasser dieser Mitteilung ist aufgrund der Nachfragen seit Längerem insbesondere in diesem Gebiet täglich tätig. In vielen Fällen erreichen wir gemäß den Vorgaben des Verfassers -und unterstellt auch den Vorgaben bzw. Wünschen des Mandanten- eine außergerichtliche Lösung. Die Streitwerte sind sehr unterschiedlich und Ersparnisse von mehreren zehntausend EUR sind keinesfalls Ausnahmen. Die Kanzlei kann im Falle des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung auch abklären, ob die Versicherung die Kosten übernimmt. Besteht keine Rechtsschutzversicherung oder übernimmt die Versicherung aufgrund dem Vorliegen von Sonderumständen wie z.B. bei einer Vermietung oder einem Neubau aufgrund eines Risikoausschlusses keine Deckung, so kann der Anwalt dem Darlehensnehmer in der Regel ein Angebot machen. Die Gebühren stellen immer nur einen Teil der Ersparnisse dar, die der Darlehensnehmer durch den Anwalt aufgrund der Vertretung erreicht.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb

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Schwerpunktmäßig ist RA Ganz-Kolb auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc. vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.