Kreditbearbeitungsgebühr – Allgemeine Geschäftsbedingung – Targo Bank

Kredit und Bankgeschäfte
18.07.2013742 Mal gelesen
Das Landgericht Gießen regt im Beschluss vom 12.07.2013, AZ: 1 S 125/13 an, dass die Targobank, als Beklagte, die Klageforderung des von der Kanzlei Zorn Reich Wypchol Döring vertretenen Darlehensnehmers auf Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühr anerkennen soll.

Ausgangspunkt war die Rückforderung des Mandanten über zu Unrecht gezahlte Kosten für eine Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 694,78 €. In erster Instanz hatte das Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 45 C 348/12, die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es würde sich vorliegend nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln.

Das im Zuge der Berufung angerufene Landgericht Gießen vertritt in seinem Beschluss die inzwischen als gesicherte Rechtsprechung anzusehende Auffassung, dass es sich bei der Regelung im Kreditvertrag sehr wohl um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.

Das Landgericht führt dazu aus:

"Handelt es sich um einen Vertrag, der nach seiner inhaltlichen Gestaltung aller Lebenserfahrung nach für eine mehrfache Verwendung entworfen wurde und vom Kreditinstitut gestellt worden ist, so spricht der erste Anschein für einen vom Kreditinstitut verwendeten Formularvertrag, der der Kontrolle durch das AGB Recht unterliegt. (..) Ein dem AGB Recht unterliegender Formularvertrag liegt prima facie auch dann vor, wenn der Vertrag individuelle Angaben über den Vertragsgegenstand enthält oder einzelne Teile des Vertrages ausgehandelt worden sind. (.) Selbst wenn in der Eingabemaske des EDV Programms nur die Position "Bearbeitungsgebühr" vorgegeben gewesen sein sollte, nicht jedoch auch ihre prozentuale Höhe, und der Prozentsatz erst von dem Kreditsachbearbeiter der Beklagten von Hand hätte eingefügt werden müssen, ändert dies nichts."

Hiermit erteilt das Landgericht Gießen nahezu sämtlichen von den Kreditinstituten verwendeten Ausreden eine Abfuhr und regte im konkreten Fall an, dass das beklagte Kreditinstitut die Klageforderung des Darlehensnehmers anerkennen solle.

Der Beschluss ist hier im Volltext abrufbar:targo.

Über Rechtsanwalt Joerg Reich Der aus dem Rheinland stammende Rechtsanwalt Jörg Reich absolvierte sein Studium an der Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU). Die bereits 1998 aufgenommene Tätigkeit in der damaligen Rechtsanwaltskanzlei Edgar Zorn motivierte ihn zum zügigen Abschluss seines Studiums und zur Ergreifung des Berufes des Rechtsanwaltes. Während seines Referendariats im Landgerichtsbezirk Gießen setzte er seine praktische Kanzleitätigkeit fort. Im Rahmen seiner Wahlstation konnte Rechtsanwalt Jörg Reich wertvolle Auslandserfahrungen in Südafrika, in der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Hahn & Hahn INC, Hatfield, Pretoria, gewinnen. Weitere Auslandsaufenthalte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erfolgten unter anderem in Asien und erneut im südlichen Afrika. Anfang 2004 gründete Herr Rechtsanwalt Edgar Zorn mit dem damals erst 29 jährigen Rechtsanwalt Jörg Reich die Anwaltssozietät Zorn & Reich. Rechtsanwalt Jörg Reich: "Das Berufsbild des Rechtsanwaltes hat sich gewandelt, auch wenn einige davon ausgehen, dass ihnen dieser Wandel erst bevorstünde. Wir verstehen unsere Tätigkeit als moderne Dienstleistung am Kunden, für den neben dem "Wie" - der Leistungserbringung am Ende das Ergebnis zählt." Zeige alle Beiträge von Rechtsanwalt Joerg Reich ?