4. Boll KG: Hänssler und Häcker-Hollmann auch in Berufungsinstanz erfolgreich

Kredit und Bankgeschäfte
05.07.2013322 Mal gelesen
In einem seitens der Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstrittenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 22.05.2013 hat das Oberlandesgericht München das vor dem Landgericht München I zugunsten eines Anlegers der 4. Boll KG gegen eine Beraterfirma erstrittene Urteil vom 31.10.2012 bestätigt. Über dieses Urteil wurde bereits an dieser Stelle berichtet, es ist somit rechtskräftig geworden.

Der Sachverhalt der Entscheidung

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde dem Kläger von dem Anlageberater eine Beteiligung an der 4. Boll KG in Höhe von 50.000,00 €, einem Medienfonds, empfohlen. Die Anlageberatung fand im Jahr 2003 statt.

Der Kläger wollte eine sichere Geldanlage zeichnen. Bei der Beratung wurde der Kläger nicht ausreichend über die mit der Beteiligung einhergehenden Risiken aufgeklärt. Tatsächlich hat sich die Entwicklung des Boll Medienfonds im späteren Verlauf als äußerst negativ gezeigt.

Die Beklagte hingegen behauptet, sie habe den Kläger über alle Risiken aufgeklärt.

Das Landgericht München I hatte der Klage vollumfänglich stattgegeben. Steuervorteile wurden von der Klagforderung nicht abgezogen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht München hat die Entscheidung des Landgerichts München I nun gänzlich bestätigt. Das Gericht hat sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, dass der Emissionsprospekt des Medienfonds 4. Boll KG fehlerhaft ist, weil er den Anleger nicht ausreichend über den Umfang und die wirtschaftliche Werthaltigkeit der Garantien informiert. Grundsätzlich muss aber ein Prospekt alle Angaben enthalten, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Angaben müssen vollständig und richtig sein, damit der potentielle Anleger die Möglichkeit hat, seine Anlageentscheidung frei von Fehlinformationen zu treffen. Diesen gravierenden Prospektfehler hat der Berater gegenüber dem Kläger in dem Beratungsgespräch allerdings nicht richtig gestellt. Dies hätte er aber vornehmen müssen, zumal den Anlageberater eine Plausibilitätsprüfung des Prospekts trifft.

Das Oberlandesgericht hat sich somit den Ausführungen des Landgerichts vollumfänglich angeschlossen. 

Fazit

Die Entscheidungen des OLG München und das dem zugrundeliegende Urteil des Landgerichts München I stärken sehr deutlich die Stellung wirtschaftlich geschädigter Anleger des Medienfonds 4. Boll KG. Darüber hinaus stärkt es auch die Chancen solcher Anleger, denen die Beteiligung an Boll-Medienfonds über einen Finanzvertrieb vermittelt wurde.