Resch Rechtsanwälte: BAC Berlin Atlantic Capital AG/ Neue Ermittlungen gegen Oliver Schulz

Resch Rechtsanwälte: BAC Berlin Atlantic Capital AG/ Neue Ermittlungen gegen Oliver Schulz
01.07.2013794 Mal gelesen
Neue Ermittlungen gegen den früheren Finanzvorstand des Berliner Emissionshauses BAC Berlin Atlantic Capital...

Nach Angaben der BEVW GmbH, der Nachfolgegesellschaft der BAC, hat die Staatsanwaltschaft Berlin die Ermittlungen gegen Oliver Schulz wieder aufgenommen.

Die BAC Berlin Atlantic Capital AG war ein deutsch-amerikanisches Emissionshaus mit Hauptsitz in Berlin. Die BAC Berlin Atlantic Capital AG wurde 2004 gegründet und legte seither Fonds in den Bereichen US-Mobilfunkinfrastruktur und US-Versicherungspolicen auf. Es wurden insgesamt 22 Anlageprodukte emittiert, von denen bis heute vier erfolgreich aufgelöst wurden und 18 derzeit noch aktiv sind. Dabei wurden über 250 Millionen Euro Eigenkapital bei rund 10.000 Anlegern eingeworben. Die Investitionen in den USA wurden von Tochtergesellschaften am Firmensitz in Atlanta gesteuert.

Im Dezember 2012 wurde die BAC Unternehmensgruppe nach eigenen Angaben an das Berliner Emissionshaus id Immobilien in Deutschland AG verkauft und in das Unternehmen integriert.

Die BAC Asset Management GmbH mit dem Geschäftsführer Franz-Philippe Przybyl fungierte als Komplementärin für die

 Life Trust Premium Fünfte GmbH & Co. KG

Life Trust Premium Acht GmbH & Co. KG

Life Trust Premium Zehn GmbH & Co. KG

Life Trust Premium Zwölf GmbH & Co. KG

Life Trust One GmbH & Co. KG

Life Trust Vierzehn GmbH & Co. KG

Hinzu kommen noch die Life Trust Two GmbH & Co KG mit der Komplementärin Life Trust Zwei GmbH, die Life Trust Elf GmbH & Co KG mit der Komplementärin Life Trust Management Elf GmbH sowie die Life Trust Sechs GmbH & Co. KG mit der Komplementärin Life Trust Sechs GmbH.

Anleger konnten sich an diesen Fondsgesellschaften als direkte Kommanditisten oder als mittelbare Kommanditisten über einen Treuhänder beteiligen. Gegenstand der Investitionen der Fondsgesellschaften sollten US-Lebensversicherungspolicen und damit verbundene Finanzprodukte sein.

Ausweislich der veröffentlichten Geschäftsberichte haben diese Fondsgesellschaften im Jahr 2010 wesentliche Teile ihrer als Finanzanlagen ausgewiesenen Versicherungspolicen abschreiben müssen. So wies die Life Trust Sechs GmbH & Co. KG zum 31.12.2009 noch Finanzanlagen von rund € 42 Millionen aus, von denen zum 31.12.2010 nur noch rund € 5 Millionen übrig waren.

Bei der Life Trust Elf GmbH & Co. KG verringerten sich die Finanzanlagen im selben Zeitraum von rund € 49 Millionen Ende 2009 auf weniger als € 6 Millionen Ende 2010. Allein diese Fondsgesellschaften haben so rund € 90 Millionen Anlegergelder der Kommanditisten vernichtet.

In zahlreichen uns bekannten Fällen ist von einer Falschberatung oder unterlassenen Aufklärung der Anleger auszugehen, denn bei keinem Beratungsgespräch im Vorfeld der Zeichnung der Beteiligung wurden die Anleger darauf hingewiesen, dass es sich um eine sehr spekulative Beteiligung handelt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen einem Anlegerder bei Zeichnung einer Kapitalanlage von einem Anlageberater unvollständig oder falsch über das Produkt und die damit verbundenen  Risiken aufgeklärt oder getäuscht worden ist, gegenüber dem Anlageberater ein Schadensersatzanspruch in Höhe des ihm entstandenen Verlusts zu.

Ein solcher Aufklärungs- und Beratungsfehler kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, III ZR 122/05) beispielsweise dann in Betracht, wenn der Anlageberater oder Anlagevermittler dem Anleger gegenüber die von ihm empfohlene Anlage als "sicher" bezeichnet hat, obwohl diese mehr oder weniger spekulativ, bzw. mit dem Risiko eines Totalverlusts behaftet ist.

Die im Verkaufsprospekt enthaltenen Risikohinweise einer solchen Kapitalanlage, bedeuten nicht, dass ein Anlageberater Risiken herunter spielen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen darf, das die Risikohinweise im Prospekt neutralisiert (BGH, III ZR 159/07).

Zudem muss ein Anlageberater das von ihm empfohlene Produkt auf seine Plausibilität prüfen und gegebenenfalls von einer Beteiligung abraten. Dem Anleger ist auch zu erläutern dass das empfohlene Produkt in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt wieder verkäuflich ist, dass also grundsätzlich eine Fungibilität (Handelbarkeit) fehlt (BGH, III ZR 44/06).

Eine unvollständige und damit fehlerhafte Aufklärung und Beratung liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Anleger von seinem Anlageberater oder Anlagevermittler nicht darauf hingewiesen oder darüber im Unklaren gelassen wurde, dass nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit einem Großteil des Geldes sog. Weichkosten bezahlt werden (BGH, II ZR 310/03).

Die Kanzlei Resch Rechtsanwälte empfiehlt daher allen Anlegern, die eine Beteiligung an Life Trust Fonds gezeichnet haben, mögliche Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen.

 Wir erstellen für Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung.