Mit dem Eintritt der Verjährung muss grundsätzlich nach drei vollen Kalenderjahren nach Entstehung des Anspruchs gerechnet werden. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass der Kreditnehmer das Entstehen des Anspruchs kannte oder grob fahrlässig nicht kannte bzw. grob fahrlässig unterlassen hat eine Klage bei Gericht einzureichen. Mehrere unterinstanzliche Gerichte haben mittlerweile entschieden, dass aufgrund der Urteile verschiedener Oberlandesgerichte, z.B. die Entscheidung des OLG Bamberg vom 4.8.2010; AZ: 3 U 78/10 der Darlehensnehmer erst ab dem Jahre 2010 Kenntnis davon hat, dass er einen Anspruch auf Rückerstattung hat. Dies ist nicht/noch nicht höchstrichterlich bestätigt. Aber die Umstände sprechen dafür, dass Oberlandesgerichte oder der BGH auch diese Fragen bei einer Vorlage so entscheiden dürften.
Dies hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist ab dem Jahre 2010 beginnen kann und nach vollen drei Kalenderjahren zum Ende des Jahres 2013 Verjährung eintreten kann, wobei die maximale Verjährungsfrist ohne Kenntnis vom Anspruch nach 10 Jahren eintritt. Dies betrifft die Fälle, bei denen der Anspruch auf Rückgewähr des Bearbeitungsentgeltes bis zu zehn Jahren zurück entstanden ist. Dies bedeutet z.B. konkret, dass Ansprüche die im Jahre 2003 entstanden sind nach 10 Jahren also spätestens zum 31.12.13 verjähren.
Verschiedene Banken vertreten zwar die Meinung, dass für den Verjährungsbeginn die Kenntnis der Zahlung allein maßgebend ist. Dann wären solche Ansprüche aus der Vergangenheit verjährt. Dem kann nicht gefolgt werden. Weiter gibt es wie erwähnt mittlerweile mehrere Urteile, die einer solchen Ansicht, wie sie von Banken vertreten wird, nicht folgen. Hierzu muss insbesondere auch auf Urteile des BGH verwiesen werden -z.B. Urteile vom 20.9.09; AZ XI ZR 504/07 und vom 15.6.10; AZ: XI ZR 309/09. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß diesen Urteilen erst, wenn nach Klärung einer umstrittenen Rechtslage eine Klageerhebung für den Einzelnen zumutbar ist. Ohne die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte beginnend ab dem Jahre 2010 war für den einzelnen Darlehensnehmer eine Klage aber nicht zumutbar, da er keinesfalls davon ausgehen konnte oder gar wusste, dass er ein Anspruch auf Rückzahlung hat.
Demzufolge kann dem Darlehensnehmer, der in der Vergangenheit ein Darlehen gewährt bekam und ein Bearbeitungsentgelt bezahlt hat nur empfohlen werden den Anspruch auf Rückerstattung des Bearbeitungsentgeltes anwaltlich prüfen zu lassen. Und für Fälle aus der Vergangenheit bedeutet dies, dass nach maximal 10 Jahren ab Entstehen des Anspruchs auch ohne Kenntnis vom Anspruch und vom Anspruchsgegner eine Verjährung eintritt. Weiter ist zu beachten, dass Banken natürlich auch versuchen darzulegen, dass der einzelne Darlehensnehmer ab dem Jahre 2010 ganz sicherlich Kenntnis von Rechtslage hat, da die Urteile der Oberlandesgerichte veröffentlicht werden.
Maßgebend ist die Kenntis oder grob fahrlässige Unkenntnis des einzelnen Darlehensnehmers. Vor diesem Hintergrund kann dem Kunden wie auch in anderen Bereichen schon aus Gründen der Prüfung der Verjährung nur geraten werden die Prüfung des Anspruches inklusive der Verjährung zeitnah von einem Rechsanwalt prüfen zu lassen. Trat einmal Verjährung ein macht es keinen Sinn den Anspruch noch geltend zu machen, da die Banken ganz sicherlich die Verjährungseinrede erheben würden, was zur Folge hat, dass der Anspruch nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden kann.