Aus der Historie betrachtet sind die meisten all dieser Versuche wohl fehlgeschlagen. So bestand zuletzt in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass das vorletzte Muster für die Abfassung einer Widerrufsbelehrung bezogen auf den Fristbeginn falsch war. Möglicherweise ist daher, wenn Sie zum Beispiel in der Zeit von 2000-2011 einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, auch die bei Ihnen im Vertragsdokument verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so dass auch heute noch ein Widerrufsrecht besteht. Wieso könnte das interessant sein? Derzeit sind die Zinsen, insbesondere für Baukredite, sehr niedrig. Für Festschreibung von fünf Jahren beginnen diese, abhängig von der Bonität, bereits bei 1,68 %. Da lohnt es sich darüber nachzudenken, einen teuren, vor Jahren abgeschlossenen Kreditvertrag um zu finanzieren und erhebliche Geldbeträge an Zinsen einzusparen. Hier wird häufig die Rechnung ohne die so genannte Vorfälligkeitsentschädigung gemacht, die die alte Bank für die Beendigung des alten Kreditvertrages aus ihrem Erfüllungsinteresse heraus verlangen darf. Steht jedoch ein Recht zum Widerruf zu, ist es möglich den Kreditvertrag rückabzuwickeln. In den meisten Sonderfällen kann dann eine Einigung dahingehend erzielt werden, dass die altfinanzierende Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet. Hier lassen sich schnell fünfstellige Summen einsparen und mit dem niedrigen Zins tatsächlich eine günstige Umfinanzierung erreichen.
Ob die in Ihrem Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung eventuell fehlerhaft ist und Ihnen dieselben Möglichkeiten offen stehen, erläutert Ihnen der in diesem Fachgebiet versierte Rechtsanwalt.