In der Werbung preist die SolarWorld AG ihre "grünen" Solarprodukte an, in den Finanzen des Bonner Unternehmens ist jedoch angesichts eine hohen Schuldenbergs die rote Farbe anzutreffen. Und es gibt neue schlechte Nachrichten. Die SolarWorld AG gab in einer Pressemitteilung vom 24.01.2013 bekannt, dass "gravierende Einschnitte bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere bei den ausgegebenen Anleihen und Schuldscheindarlehen notwendig" seien. Der Kurs der Aktie der SolarWorld AG stürzte nach dieser Ankündigung zunächst einmal ab.
Eine entsprechende Abwärtsbewegung war auch bei den Kursen der beiden Anleihen des Unternehmens zu verzeichnen. Die Solar World AG hatte zwei Anleihen aufgelegt: Im Jahr 2010 die Anleihe 6,125 % SolarWorld AG 10/17 (WKN: A1CR73, ISIN: XS0478864225); ein Jahr später folgte die Anleihe 6,375 % Solar World AG 11/16 (WKN: A1H3W6, ISIN: XS0641270045). Es handelt sich um festverzinsliche Wertpapiere mit jährlichen Zinsauszahlungen. Bei Fälligkeit soll der Nennbetrag der Anleihe vollständig zurückgezahlt werden.
Das Solarunternehmen SolarWorld AG stürzte in den vergangenen Monaten - wie viele andere deutsche Solarunternehmen auch - in eine finanzielle Krise, da erheblicher Konkurrenzdruck auf dem Markt für Solarmodule herrscht. Wie sich die jetzt angekündigten Einschnitte auf die Anleihen SolarWorld AG 10/17 und SolarWorld AG 11/16 auswirken werden, ist mangels genauerer Angaben derzeit noch nicht zu sagen. Da in der Pressemitteilung vom 24.01.2013 jedoch eine umfassende Sanierung in Aussicht gestellt wird, sind finanzielle Abstriche der Anleger nicht auszuschließen.
Anleger, die in SolarWorld AG Anleihen investierten und angesichts der anstehenden Veränderungen befürchten, dass ihre Interessen als Kleinanleger gefährdet sind, können sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Zum einen können so die Rechte der Anleger bei der anstehenden Sanierung gewahrt werden, und zum anderen können auch weitere mögliche Ansprüche der Anleihen-Anleger überprüft werden. Beispielsweise bestehen Schadensersatzansprüche, wenn den Anleger vor der Investition beraten wurden und die Beratung fehlerhaft war.
Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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