Die Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft mehrerer Personen. Da die Gemeinschaft in die vollständige Position des / der Verstorbenen (=Erblassers) eintritt (§ 1922 BGB) bekommt sie aktiven und passiven Nachlass, d.h. Vermögen und Schulden.
Vermögenswerte können Guthaben auf einem Konto etc., Immobilien, Mieteinnahmen, Schmuck, Bilder usw. usf. sein. Schulden bestehen häufig hinsichtlich noch nicht gekündigter Abonnements, etwaiger Arztrechnungen, Beerdigungskosten, Grabpflegekosten, Darlehensschulden u.v.m. sein.
Sowohl das aktive, als auch das passive Vermögen wollen verwaltet werden.
Möchte beispielsweise ein Miterbe, dass das Konto des Erblassers aufgelöst und der dort liegende Guthabensbetrag verteilt wird, dann kann dem ein Interesse an der Bildung für Rücklagen bspw. für Renovierungsarbeiten entgegenstehen.
Nicht selten müssen an Immobilien Reparaturen durchgeführt werden, damit Mieter keine Mietminderungen erheben.
Kommt es dann zum Streit zwischen den Miterben, bleiben Dinge, die angepackt werden müssen, liegen.
Bei der Verwaltung einer Erbengemeinschaft unterscheidet man zwischen sog. Verpflichtungsgeschäften und Verfügungsgeschäften. Bei den Verfügungsgeschäften geht es um solche Geschäfte, die das Eigentumsrecht unmittelbar betreffen oder belasten. Verpflichtungsgeschäfte sind alle anderen Maßnahmen, bspw. Abschluss eines Verwaltervertrags, Abschluss eines Reparaturvertrags etc.
Während bei Verfügungsgeschäften immer Einstimmigkeit erforderlich ist, reicht bei Vornahmen zur Verpflichtung der Erbengemeinschaft die einfache Mehrheit der Erbrechtsanteile (§ 745 Abs. 1, Abs. 3 BGB).
Bei der Verwaltung ist zwischen Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, der nicht ordnungsgemäßen Verwaltung und der notwendigen Verwaltung zu unterscheiden. Ferner muss hinsichtlich des Verhältnisses der Miterben untereinander (Innenverhältnis) und des Verhältnisses zu Dritten, welche außerhalb der Gemeinschaft stehen, unterschieden werden.
Maßnahmen notwendiger Verwaltung sind insbesondere Notgeschäfte, bei denen das Erfordernis eines gemeinschaftlichen Handelns entfällt, weil es sonst zu einer untragbaren Schwerfälligkeit käme, die das Erfordernis der Dringlichkeit ad absurdum führen würde.
Bsp.: Ein Baum droht nach einem Sturm demnächst in das Haus zu stürzen.
Jeder Miterbe kann in einem solchen Fall einen Fachbetrieb beauftragen, den Baum zu beseitigen. Damit verpflichtet er unmittelbar alle Miterben, d.h. die Erbengemeinschaft und kann Erstattung der Kosten bzw. Freistellung von der Zahlungspflicht verlangen.
Die Rechtsanwälte
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beraten Sie in erbrechtlichen Fragen rund um die Erbengemeinschaft. Wir bereiten Sie auch darauf vor, wie Sie Entscheidungen und Beschlüsse in der Erbengemeinschaft gestalten und rechtssicher umsetzen können oder wie Sie eine Teilauseinandersetzung (bspw. Kontenauflösung) gestalten können, so dass die anderen Miterben mitwirken müssen, andererseits sie sich schadenersatzpflichtig machen.
Rechtsanwalt Kirchmann verfügt über jahrelange und praktische Erfahrungen mit Erbengemeinschaften. Er selbst war Miterbe in zwei Gemeinschaften mit einer Vielzahl von Problemen.