Abtretung von Gehaltsansprüchen erfaßt Abfindung nicht

Kredit und Bankgeschäfte
27.01.20073749 Mal gelesen

Häufig werden - etwa zur Absicherung eines Darlehens bei einer Bank - auch künftige Gehaltsansprüche für den Fall abgetreten, daß die Darlehensraten nicht mehr gezahlt werden können. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte nun die Frage zu entscheiden, ob von einer solchen Abtretung auch eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erfaßt wird. Es hat diese Frage verneint.

Im konkreten Fall hatten ein Arbeitnehmer und seine Frau im Jahr 2002 einen Kredit bei der CitiBank aufgenommen. Sie haben zur Absicherung der Bank an sie unter anderem »den pfändbaren Teil unserer Lohn-, Gehalts-, Pensions- und sonstigen Entgeltansprüche aus unseren gegenwärtigen und künftigen Arbeitsverhältnissen gegen die jeweiligen Arbeitgeber« abgetreten.

Im Jahr 2005 schied der Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsverhältnis aus. In diesem Zusammenhang wurde die Zahlung einer Abfindung von 4.000,- EUR vereinbart. Der Arbeitgeber überwies diesen Betrag mit Rücksicht auf die inzwischen offengelegte Abtretung an die CitiBank. Der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden und betrieb gegen den Arbeitgeber die Vollstreckung - mit dem Ziel, daß die 4.000,- EUR (noch einmal) an ihn ausgezahlt werden müssen.

Dagegen wehrte sich nun der Arbeitgeber mit der vorliegenden Klage. Das LAG Düsseldorf kam zum Schluß, daß der Wortlaut der Abtretung die später vereinbarte Abfindung nicht erfasse. Der Text sei jedenfalls unklar und daher zugunsten des Arbeitnehmers auszulegen.

Das bedeutet im Ergebnis, daß der Arbeitgeber die Abfindung an den Arbeitnehmer noch einmal auszahlen und von der CitiBank den an sie schon überwiesenen Betrag zurückfordern muß.